Heute ist dann „Gebührenfreitag“. Und an dem stelle ich zwei positive gebührenrechtliche Entscheidungen vor – ja die gibt es 🙂 .
Ich beginne mit dem AG Aschaffenburg, Beschl. v. 16.12.2020 – 390 AR 81/20, den mir die Kollgin Waterstradt aus Aschaffenburg geschickt hat. Themati ist mal wieder die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV RVG. Das AG hatte das Verfahren nach einer bestreitenden Einlassung der Beschuldigten nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Rechtspfleger und Bezirksrevisor waren der Auffassung: Die Nr. 4141 VV RVG ist nicht entstanden. Das AG hat festgesetzt:
„Die Gebühr nach Nr. 4141 Abs. 1 Nr. 1 des Vergütungsverzeichnisses zu § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG, die allgemein als Befriedungsgebühr bezeichnet wird, entsteht, wenn das Verfahren durch die anwaltliche Mitwirkung nicht nur vorläufig eingestellt wird (vgl. BGH, Urteil vom 14. April 2011 – IX ZR 153/10 -, Rn. 7, juris)
Allgemein gilt zunächst, dass eine Sachbehandlung nach § 154 Abs. 1 StPO als eine solche Verfahrenseinstellung mit dem Ziel der Endgültigkeit der Einstellung im Sinne dieses Gebührentatbestands darstellt (Gerold/Schmidt/Burhoff, 24. Aufl. 2019, RVG VV 4141 Rn. 16).
Hierzu muss allerdings eine anwaltliche Mitwirkung an der Einstellung des Verfahrens vorliegen. Für die Mitwirkung bei der Erledigung des Verfahrens genügt jede Tätigkeit des Verteidigers, die zur Förderung der Verfahrenseinstellung geeignet ist. Nach dem Ausschlusstatbestand des Nr. 4141 Abs. 2 VV RVG entsteht die Gebühr nur dann nicht, wenn eine auf die Förderung gerichtete Tätigkeit nicht ersichtlich ist. Mit dem Ausschlusstatbestand der Nr. 4141 Abs. 2 VV RVG sollen offensichtlich nur sachfremde Eingaben und sich in keiner erkennbaren Weise auf die Sache selbst beziehende Tätigkeiten des Rechtsanwalts ausgeschlossen werden.
Vorliegend wurde am 17.09.2019 ein Haftprüfungstermin beim Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Aschaffenburg durchgeführt. Bei diesem war Frau Rechtsanwältin Pp. anwesend und gab für die damals noch Beschuldigte eine Erklärung ab. Hierbei wurde ein kleiner Teil der Taten, die Gegenstand des Haftbefehls waren, eingeräumt. Der größere Teil wurde bestritten. Eine solche Einlassung erfordert erfahrungsgemäß immer eine vorherige Absprache mit dem Mandanten und eine Auseinandersetzung mit der Verfahrensakte. Dies reicht aus, um den Gebührentatbestand des Nr. 4141 VV RVG zu erfüllen (so auch LG Trier , Beschl. v. 22.1.2007 – 5 Qs 222/06). Denn welchen Umfang die anwaltliche Mitwirkung hat, ist grundsätzlich unerheblich. Dem Wortlaut der Regelung kann keine weitergehende Anforderung an die Quantität oder Qualität des anwaltlichen Mitwirkungsbeitrags entnommen werden. Für die Beurteilung kommt es daher einzig darauf an, ob ein Beitrag des Verteidigers vorliegt, der objektiv geeignet ist, das Verfahren in formeller und/oder materieller Hinsicht im Hinblick auf eine Verfahrensbeendigung außerhalb der Hauptverhandlung zu fördern (vgl. LG Verden , Beschl. v. 29.10.2020 — 4 KLs 461 Js 23425/20). Gerade das Bestreiten von Taten kann erfahrungsgemäß die Staatsanwaltschaft zu der Einschätzung gelangen lassen, dass ein weiterer Ermittlungsaufwand nicht mehr verhältnismäßig ist, sodass letztlich eine Einstellung nach § 154 StPO eine sachgerechte Verfahrensbeendigung darstellt. Es erscheint auch vorliegend durchaus möglich, dass dies ein Beweggrund für die Einstellung des Verfahrens nach § 154 Abs. 1 StPO gewesen ist.“