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Es gibt grundsätzlich keine (besondere) Beschwerdegebühr im Strafverfahren

Immer wieder werde ich nach der Abrechnung von (erfolgreichen) Beschwerden gefragt; das ist auch immer wieder Thema im Forum auf meiner Homepage www.burhoff.de. Immer wieder kann ich dazu nur sagen: Es gibt keine besondere Beschwerdegebühr, die Tätigkeiten im Hinblick auf eine Beschwerde sind i.d.R. mit der jeweiligen Verfahrensgebühr abgegolten. So jetzt auch ausdrücklich und zutreffend das OLG Düsseldorf in seinem Beschl. v. 28.10.2010 – III-5 Ws 17/10. Ausnahme sind natürlich die in Vorbemerkung 4 Abs. 5 VV genannten Ver­fahren, die Nr. 4139 VV für das Wiederaufnahmeverfahren, die Vorbemerkung 4.2 VV für die Gebühren in der Strafvollstreckung, die Vorbemerkung 4.3 Abs. 1, Abs. 3 Satz 3 VV sowie die Nr. 4302 VV für sonstige Einzeltätigkeiten.