Und zum Abschluss dann noch der LG Neuruppin, Beschl. v. 27.01.2020 – 11 Qs 7/20, den ich vom Kollegen C. Hoenig aus Berlin erhalten habe. Der Beschluss ist nun – anders als die heute Morgen und heute Mittag vorgestellten Beschlüsse – weniger schön. Nun ja, das Leben ist kein Ponyhof :-).
Im Beschluss geht es um die Frage der Zulässigkeit einer Beschwerde gegen die Ablehnung einer Terminsverlegung. Das LG ist da sehr strikt und meint: Bei/mit uns nicht, und zwar auf keinen Fall:
„Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts ist gemäß §§ 46 Abs. 1 OWiG, 305 Abs. 1 StPO unstatthaft. Denn bei der Terminsbestimmung und der Entscheidung über die Verlegung einmal anberaumter Termine handelt es sich um Entscheidungen, die im Sinne von § 305 Satz 1 StPO der Urteilsfällung vorausgehen und die deshalb nicht der Beschwerde unterliegen. Ein gesetzlicher Ausnahmefall der Anfechtbarkeit nach § 305 Satz 2 StPO liegt nicht vor.
Die Kammer folgt auch nicht dem Teil der Rechtsprechung, der eine Beschwerde trotz 305 Satz 1 StPO für zulässig erachtet, wenn eine Terminsverfügung oder eine Entscheidung über einen Terminsverlegungsantrag als rechtswidrig oder ermessensfehlerhaft gerügt wird (vgl. hierzu Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 213 Rn. 8). Denn die Aufzählung der Ausnahmefälle in 305 Satz 2 StPO ist abschließend. Etwa auftretende andere Verfahrensfehler oder Verletzungen von Rechten des Angeklagten/Betroffenen sind einer Überprüfung durch die Rechtsmittelinstanz erst mit dem ergehenden Urteil zugänglich. Diese Möglichkeit der Überprüfung genügt, um den von der Verfassung gebotenen Rechtsschutz zu gewährleisten. Die Entscheidung des Gesetzgebers, im Straf- und Bußgeldverfahren nur ganz bestimmte Entscheidungen einer Überprüfung durch die Rechtsmittelinstanz schon vor dem Urteil zu unterwerfen, ist deshalb zu respektieren.
Das gilt, entgegen einem anderen Teil der Rechtsprechung (so etwa OLG Stuttgart, Beschluss vom 21.06.2005, 5 Ws 81/05), selbst dann, wenn das Beschwerdevorbringen es möglich erscheinen lässt, dass ein schwerwiegender und evidenter Rechtsfehler vorliegt. Denn aufgrund der vom Gesetzgeber mit der Regelung in § 305 Satz 1 StPO vorgenommenen Kompetenzenverteilung ist die Kammer unter keinen Umständen zu einer Entscheidung darüber berufen, ob eine Entscheidung in den hiervon geregelten Fällen überhaupt rechtsfehlerhaft ist. Diese Entscheidung obliegt vielmehr im Bußgeldverfahren ausschließlich dem Rechtsbeschwerdegericht. Die Kammer ist aber nicht berechtigt, einen Teil der Prüfungskompetenz des Rechtsbeschwerdegerichts dadurch an sich zu ziehen, dass sie im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens das Ergehen einer erstinstanzlichen Entscheidung oder ihren Inhalt vorab determiniert.“
Das ist – leider – eine dieser typischen „Besserwisserentscheidungen“ nach dem Motto: was schert uns die h.M. Wir wissen es besser.