An sich selbstverständlich, aber dennoch musste der Beschuldigte in Kaiserslautern den Weg über die Beschwerde gehen, damit seine Frau eine Besuchserlaubnis bekam (vgl. Beschl. v. 05.01.2011 – 2 Qs 182/10). Das LG sagt: Bei der Entscheidung darüber, ob dem Ehegatten des Beschuldigten eine Besuchserlaubnis zu erteilen ist, ist § 119 Abs. 1 Nr. 1 StPO im Lichte des Grundrechts aus Art. 6 Abs. 1 GG auszulegen. Das führt dazu, dass auch dann, wenn konkrete Gründe für Verdunkelung bestehen (Zusatz: Nach den mir vorliegenden Infos des einsendenden Verteidigers waren der Beschuldigte und seine Ehefrau beide Beschuldigte eines Verfahrens wegen BtM-Handel) die Besuchserlaubnis nicht insgesamt versagt werden darf, sondern ggf. visuelle und akustische Überwachung des Besuchs mit Trennscheibe ausreicht oder ein Polizeibeamter hinzugezogen werden kann.