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Wenn man die gestrigen Meldungen aus dem Bundesrat so liest, hat man den Eindruck, dass der Bundesrat gestern teilweise die Funktion eines „Bundesverweigerungsrates“ übernommen hat, jedenfalls merkt man, dass dann doch wohl Wahlkampf ist. Denn es sind ja nicht nur das 2. KostRMoG (vgl. hier: Die Bombe ist geplatzt: Das 2. KostRMoG geht in den Vermittlungsausschuss – Und nun Frau Ministerin?) und die Punktereform (vgl. hier Das ist nicht der Tag von Peter Ramsauer: Punktereform auch in den Vermittlungsausschuss) in den Vermittlungsausschuss geschickt worden, sondern auch einige andere Gesetze, worüber die mit den Themenbereichen befassten sicherlich genau so viel klagen wie die Kosten- und Verkehrsrechtler. Dazu gehören das Altersgeld für Beamte, die freiwillig ausscheiden :-), die Neuregelung der Kostenerstattung in der Jugendhilfe, die Änderungen bei der Bankenaufsicht und die neuen Regeln zum Investmentrecht. Also schon eine ganze Menge und dann querbeet. Da kommt auf den Vermittlungsausschuss, der auch noch ein paar Altlasten hat, einiges an Arbeit zu.
Aber immerhin: 47 Gesetze haben den Bundesrat auch passiert. Und dazu gehört das „Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren“ (BT-Drucks. 17/12578), das auf eine Richtlinie der EU zurückgeht (vgl. hier Europaweite Mindeststandards für Beschuldigte in Strafverfahren). Das wird u.a. zu folgenden Änderungen führen:
- Kernstück ist die Änderung des § 187 GVG. Nach dem neuen § 187 Abs. 1 Satz 2 GVG hat das Gericht den der deutschen Sprache nicht mächtigen oder hör- oder sprachbehinderten Beschuldigten in einer ihm verständlichen Sprache darauf hinzuweisen, dass er für das gesamte Strafverfahren die unentgeltliche Hinzuziehung eines Dolmetschers oder Übersetzers beanspruchen kann.
- Bei sprachunkundigen Beschuldigten ist nach dem neuen Abs. 2 in der Regel die schriftliche Übersetzung von freiheitsentziehenden Anordnungen, Anklageschriften, Strafbefehlen und nicht rechtskräftigen Urteilen erforderlich und ihm unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
- Bei einem Beschuldigten mit Verteidiger genügt in der Regel die mündliche Übersetzung der Unterlagen oder eine mündliche Zusammenfassung deren Inhalts. Nach Abs. 3 kann auf die schriftliche Übersetzung nur wirksam verzichtet werden nach entsprechender Belehrung, wobei Belehrung und Verzicht zu dokumentieren sind.
- § 37 Abs. 3 StPO schließt an: Muss hiernach eine schriftliche Übersetzung des Urteils zur Verfügung gestellt werden, ist das Urteil mit der Übersetzung zuzustellen.
- Weitere Anpassungen sind insbesondere bei der Belehrungspflicht bei Bekanntgabe eines Haftbefehls nach § 114b Abs. 2 StPO, der Beschuldigtenvernehmung in § 163a Abs. 5 StPO und der Dokumentationspflichten nach § 168b StPO erfolgt.
- Schließlich ist in einem neuen § 189 Abs. 4 GVG eine Verschwiegenheitspflicht des Dolmetschers oder Übersetzers über Umstände, die ihm bei seiner Tätigkeit zur Kenntnis gelangen, vorgesehen.
Wir werden über die Änderungen natürlich möglichst bald im StRR berichten, damit sich die Verteidiger darauf einstellen können.