Vor ein paar Tagen erreichte mich folgende Anfrage eines Kollegen:
„Ich war Pflichtverteidiger des Mandanten beim AG. Das amtsgerichtliche Urteil wird im Strafausspruch rechtskräftig. Lediglich die im Urteil ausgesprochene Einziehung des Kfz. des Mandanten wird mit der Berufung angefochten. Ich habe nun auch für das Berufungsverfahren die Nr. 4142 VV RVG angesetzt. Das AG ist der Meinung, dass die Gebühr gem. Nr. 4142 VV RVG nicht angefallen sei mit folgender Begründung: „Eine derartige Gebühr ist dem Pflichtverteidiger nicht entstanden. Gegenstand der Berufung war ausschließlich die Einziehung des Pkw. Für die Tätigkeit im Berufungsverfahren zur Einziehung des Pkw hat der Pflichtverteidiger bereits eine Vergütung in Höhe von 942,48 € verdient. Insoweit kann keine gesonderte Einziehungsgebühr festgesetzt werden. Andernfalls würde der Rechtsanwalt für ein und dieselbe Tätigkeit 2 verschiedene Gebühren erhalten.“ Hat das AG Recht?
Ich habe ihm geantwortet:
„Für das Berufungsverfahren fallen die Verfahrensgebühr und die Terminsgebühr an. Diese decken grundsätzlich alle Tätigkeiten des Verteidigers im Berufungsverfahren ab. Neben diesen Gebühren kann als zusätzliche Gebühr die Nr. 4142 VV RVG anfallen, wenn der Rechtsanwalt Tätigkeiten im Hinblick auf Einziehung und verwandte Maßnahmen erbracht hat (allgemein zur Nr. 4142 VV RVG Burhoff RVGprofessionell 2009, 65). Das RVG sieht diese Gebühr ausdrücklich als „zusätzliche“ Gebühr vor, die nicht etwa auf andere Gebühren angerechnet wird. Auch kommt es nicht auf den Umfang der erbrachten Tätigkeiten an, da es sich um eine reine Wertgebühr handelt (Burhoff (Hrsg.), RVG Straf- und Bußgeldsachen, 2. Aufl., Nr. 4142 VV Rn. 1 und 3). Dass hier im Berufungsverfahren nur noch die Einziehung eine Rolle spielte, ist eine verfahrensrechtliche Besonderheit, die auf die Beschränkung zurückgeht, hat aber auf die Nr. 4142 VV RVG keinen Einfluss.
Beim Wahlanwalt könnte man daran denken, das ggf. bei der Höhe der Wahlanwaltsgebühren zu berücksichtigen, beim Pflichtverteidiger ist das aber wegen des Pauschalcharakters der Gebühren ausgeschlossen.“
Mal sehen, was der Rechtspfleger daraus macht. Ich ahne: Nishts Gutes………..
Wir haben dem Kollegen geraten, ggf. Erinnerung einzulegen.