Und zum Abschluss dann noch den OLG Hamm, Beschl. v. 05.09.2017 – 1 Ws 411/17. Problematik: Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Berufungsverfahren, wenn die Staatsanwaltschaft gegen ein freisprechendes Urteil Berufung eingelegt hat. Normalerweise wird dann ja beigeordnet, hier jedoch nicht:
„Dem Angeklagten wurde zur Last gelegt, unerlaubt Betäubungsmittel besessen zu haben. Bei einer polizeilichen Kontrolle sei bei dem Angeklagten ein Tütchen mit 0,54 g MDMA vorgefunden worden, wobei der Angeklagte nicht im Besitz betäubungsmittelrechtlicher Erlaubnisse sei. Das Amtsgericht Dortmund hat den Angeklagten am 29.03.2017 freigesprochen. Hiergegen wandte sich die Staatsanwaltschaft Dortmund mit der Berufung. Sie wandte ein, das Amtsgericht habe den Sachverhalt nicht umfassend gewürdigt. In der Berufungshauptverhandlung vom 06.07.2017 stellte der Angeklagte den Antrag, seinen Wahlverteidiger als notwendigen Verteidiger gemäß § 140 Abs. 2 StPO beizuordnen. Diesen Antrag wies das Landgericht mit der Begründung zurück, dass der Sachverhalt überschaubar sei und weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht überdurchschnittliche Schwierigkeiten aufweise. Auch im Hinblick auf das zu erwartende Strafmaß – im Strafbefehlswege waren zuvor 40 Tagessätze festgesetzt worden – lägen die Voraussetzungen für eine Beiordnung nicht vor. Das Verfahren wurde sodann ebenfalls durch weiteren Beschluss gemäß § 153a StPO gegen eine Arbeitsauflage vorläufig eingestellt. Gegen die Ablehnung der Beiordnung wendet sich der Angeklagte mit seiner Beschwerde vom 25.07.2017. Das Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 16.08.2017 nicht abgeholfen. Die Generalstaatsanwaltschaft hat die Verwerfung der Beschwerde beantragt.
II. …….
Das Landgericht hat zu Recht eine Pflichtverteidigerbestellung abgelehnt, da weder ein in § 140 Abs. 1 StPO genannter Fall notwendiger Verteidigung vorliegt noch die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 S. 1 StPO gegeben sind. Nach letztgenannter Vorschrift bestellt der Vorsitzende auf Antrag oder von Amts wegen unter anderem dann einen Verteidiger, wenn wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint. Die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte hat diese Regelung dahin konkretisiert, dass dem Angeklagten in der Regel ein Verteidiger beizuordnen ist, wenn die Staatsanwaltshaft gegen ein freisprechendes Urteil Berufung eingelegt hat und eine Verurteilung aufgrund abweichender Beweiswürdigung oder sonst unterschiedlicher Beurteilung der Sach- und Rechtslage erstrebt (vgl. Schmitt a.a.O., § 140 Rn. 26a m.w.N.).
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die – zwingende – Beiordnung eines Pflichtverteidigers liegen derzeit nicht vor. Zwar besteht in Verfahrenskonstellationen der vorliegenden Art – Freispruch des Angeklagten im ersten Rechtszug und Berufung der Staatsanwaltschaft mit dem Ziel der Verurteilung des Angeklagten – in der Regel Anlass für die Beiordnung eines Pflichtverteidigers, weil sie dokumentiert, dass zwei mit der Strafverfolgung betraute Stellen über die Beurteilung der Sach- oder Rechtslage unterschiedlicher Auffassung sind und für den – freigesprochenen – Angeklagten das Risiko einer Verurteilung im Berufungsrechtszug besteht. Hier ist indessen ein Ausnahmefall gegeben. Rechtliche Schwierigkeiten, auf die ein großer Teil der Oberlandesgerichte (vgl. OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2002, 336; OLG Bremen, NJW 1957, 151; OLG Hamm, NZV 1989, 244) maßgeblich abstellt, bestehen derzeit nicht. Zweck der Beiordnung ist, im öffentlichen Interesse dafür zu sorgen, dass der Angeklagte in schwerwiegenden Fällen rechtskundigen Beistand erhält und der ordnungsgemäße Verfahrensabschluss gewährleistet ist. In tatsächlicher Hinsicht ist die Sachlage derzeit einfach und übersichtlich. Das Verfahren ist – wenn auch nur vorläufig – gemäß § 153a StPO eingestellt. Der Angeklagte hat es selbst in der Hand mit der Ableistung der ihm auferlegten Arbeitsstunden die endgültige Einstellung des Verfahrens herbeizuführen. Für den Angeklagten steht damit aktuell eine Verurteilung nicht im Raum. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass das Verfahren nach Erfüllung der Auflage endgültig eingestellt wird. Bei dieser Sachlage besteht kein Grund für die Bestellung eines Pflichtverteidigers. Erst dann, wenn eine endgültige Einstellung des Verfahrens wegen Nichterfüllung der Auflage nicht erfolgt und das Berufungsverfahren fortgesetzt wird, bestünde gegebenenfalls Anlass einen Pflichtverteidiger gemäß § 140 Abs. 2 StPO zu bestellen.“
Man beachte das „derzeit“.