Ein in der Praxis offenbar nicht seltener Fall ist immer wieder Gegenstand von Fragen/Diskussionen. Und zwar:
Es wird ein Beratungshilfe-Berechtigungsschein, z.B. wegen „Beratung wegen Führerschein (Strafbefehl)“ mit der Maßgabe erteilt, dass die rechtliche Beratung und – soweit erforderlich – die Vertretung durch einen Rechtsanwalt bewilligt wird und dass sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts in Straf- und Bußgeldsachen auf die Beratung beschränkt. Der Rechtsaanwalt berät den Fragesteller dann und nimmt Akteneinsicht in die Verwaltungsakte der Straßenverkehrsbehörde. Geltend gemacht wird dann später u. a. auch eine Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2503 VV RVG.
Die Frage dazu: Mit Recht, wenn der Rechtsanwalt mehr Tätigkeiten nicht erbracht hat?