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Fahrverbot II: Der berufsbedingte Vielfahrer, oder: Beharrlichkeitsprüfung

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Urheber Dirk Vorderstraße

Die zweite Fahrverbotsentscheidung kommt dann auch aus Bayern. Das BayObLG nimmt im BayObLG, Beschl. v. 01.10.2019 – 202 ObOWi 1797/19 – zur Frage der sog. Beharrlichkeitsprüfung Stellung. Das AG hatte „Beharrlichkeit“ bejaht, dass aber aufgrund personen- und tatortbezogener Kriterien vom Fahrverbot abgesehen.

Auch hier nur die Leitsätze zu der die amtsgerichtlichen Entscheidung aufhebenden Beschluss des BayObLG:

1. Dass ein Betroffener berufsbedingt stärker dem Risiko wiederholter straßenverkehrsrechtlicher Auffälligkeit ausgesetzt ist, rechtfertigt ein Abweichen von einem nach § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV verwirkten Regelfahrverbot auch bei einer geständigen Einlassung oder einem sonst günstigen, ggf. in einer Einspruchsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch zum Ausdruck gebrachten Eindruck oder einer aus sonstigen Gründen positiven Prognose hinsichtlich des zukünftigen Verkehrsverhaltens grundsätzlich nicht (st.Rspr.; u.a. Anschluss an OLG Bamberg, Beschl. v. 01.12.2015 – 3 Ss OWi 834/15 = StraFo 2016, 116 = OLGSt OWiG § 11 Nr 5 und 22.07.2016 – 3 Ss OWi 804/16 bei juris); dies liefe auf eine ungerechtfertigte Privilegierung von sich über wiederholte Warnappelle beharrlich hinwegsetzenden ‚Wiederholungstätern‘ hinaus, was mit der vom Verordnungsgeber mit der Umschreibung des Regelfalls eines beharrlichen Pflichtenverstoßes zu entnehmenden Wertung unvereinbar wäre.

2. Die Wertung eines Pflichtenverstoßes als „beharrlich“ wird nicht mit den tatortbezogenen Argumenten in Frage gestellt, dass sich der Geschwindigkeitsverstoß auf einer „autobahnähnlich ausgebauten Strecke“ ereignete, auf der üblicherweise eine Geschwindigkeit von 120 km/h statt wie zur Tatzeit wegen Nässe nur 80 km/h erlaubt seien, oder die Strecke wegen einer eingerichteten Baustelle regulär mit einer ohne das angebrachte Zusatzzeichen „bei Nässe“ deutlich höheren Geschwindigkeit hätte befahren werden dürfen.“ Einzelrichter.