Und die zweite Entscheidung des heutigen Tages ist der OLG Oldenburg, Beschl. v. 22.10.2018 – 1 Ss 173/18. Er behandelt eine Problematik aus dem Bereich des § 315c StGB – Straßenverkehrsgefährdung, und dort dann der Abs. 1 Nr. 2b – Falsches Überholen.
AG und LG haben den Angeklagten verurteilt, und zwar auf der Grundlage folgender Feststellungen:
„Nach den Feststellungen des Landgerichts brach der Angeklagte am 15. März 2016 gegen 7:40 Uhr mit seinem PKW A., amtliches Kennzeichen ., von zu Hause auf, um zu seinem Arbeitsplatz am W. Weg auf kürzester Strecke zu gelangen. Sein Fahrzeug war dabei auf dem Grundstückstreifen zwischen Wohnhaus und dem gepflasterten Gehweg der stadtauswärts führenden O. Straße geparkt. Da auf der O. Straße – wie an jedem Wochentag außerhalb der Schulferien – der Verkehr aufgrund seiner erhöhten Dichte ins Stocken geraten war, entschied sich der Angeklagte, diesen zu umgehen und die Entfernung bis zur nächsten Querstraße, der B. -Straße, in die er zum Wenden ohnehin einfahren wollte, auf dem Geh- und Radweg zurückzulegen. Die bis zur B. -Straße zurückzulegende Strecke von 15 m durchfuhr der Angeklagte mit einer Geschwindigkeit von etwa 10-15 km/h. Als er von dem Geh- und Radweg auf die B. -Straße fuhr, befand sich der Zeuge P. im Abbiegevorgang von der O. Straße auf die besagte Querstraße. Der Angeklagte wollte sich noch vor den Zeugen setzen und fuhr daher – zügiger als der Zeuge P.- weiter auf die Straße ein. Dieses Verhalten zwang den Zeugen dazu, abrupt abzubremsen und dem Angeklagten und seinem PKW auszuweichen, um einen Zusammenstoß zu verhindern. Das Fahrzeug H. des Zeugen P. kam in einem Abstand zum Fahrzeug des Angeklagten von wenigen Millimetern bis zu maximal 3 cm zum Stehen. Im Falle einer Kollision wäre am Fahrzeug des Zeugen P.ein Schaden von etwa 2.000-2.500 Euro entstanden.“
Das OLG hat das anders gesehen und hat insoweot aufgehoben und nur wegen einer Ordnungswidrigkeit verurteilt:
2. Die Feststellungen des Landgerichts tragen die Verurteilung wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs nicht. Das Verhalten des Angeklagten erfüllt nicht die allein in Betracht kommende Tatbestandsalternative des falschen Überholens oder des sonstigen Falschfahrens bei Überholvorgängen (§ 315c Abs. 1 Nr. 2 b) StGB).
Allerdings ist die Reichweite des Tatbestands des § 315c Abs. 1 Nr. 2 b) StGB nicht auf Überholvorgänge im Sinne der Straßenverkehrsordnung – den tatsächlichen Vorgang des Vorbeifahrens von hinten an Fahrzeugen anderer Verkehrsteilnehmer, die sich auf derselben Fahrbahn in dieselbe Richtung bewegen oder verkehrsbedingt halten – beschränkt. Der Begriff des Überholens in § 315c Abs. 1 Nr. 2 b) StGB ist vielmehr durch Auslegung des Regelungsgehalts der Strafrechtsnorm zu bestimmen. Ausgehend von der Wortbedeutung und unter Berücksichtigung des Umstands, dass das Sichbewegen auf derselben Fahrbahn kein taugliches Kriterium für eine abschließende Erfassung besonders gefährlicher Fälle des Vorbeifahrens liefert, wird das Tatbestandsmerkmal des Überholens auch durch ein Vorbeifahren von hinten an sich in derselben Richtung bewegenden oder verkehrsbedingt haltenden Fahrzeugen verwirklicht, das unter Benutzung von Flächen erfolgt, die nach den örtlichen Gegebenheiten zusammen mit der Fahrbahn einen einheitlichen Straßenraum bilden. Danach ist ein Überholen auch gegeben bei einem Vorbeifahren über Seiten- oder Grünstreifen, über Ein- oder Ausfädelspuren oder über lediglich durch Bordsteine oder einen befahrbaren Grünstreifen von der Fahrbahn abgesetzte Rad- oder Gehwege (vgl. OLG Hamm, Urteil v. 26.01.1967, 2 Ss 1394/66, VRS 32, 449). Dagegen fehlt es an einem Überholvorgang etwa bei einem Vorbeifahren unter Benutzung einer von der Fahrbahn baulich getrennten Anliegerstraße oder mittels Durchfahren einer Parkplatz- oder Tank- und Rastanlage auf der Bundesautobahn (vgl. zu allem BGH, Beschluss v. 15.09.2016, 4 StR 90/16, BGHSt 61, 249 m.w.N.). Danach würde einer Strafbarkeit des Verhaltens des Angeklagten nach § 315c StGB der Umstand, dass er für das Vorbeifahren an dem Fahrzeug des Zeugen P.nicht die Fahrbahn, sondern den Gehweg an der O. Straße nutzte, nicht entgegenstehen.
Der Angeklagte hat jedoch sein Fahrmanöver nicht auf der Fahrbahn begonnen. Vielmehr war er mit seinem zunächst auf einem Streifen vor dem Haus geparkten PKW unmittelbar auf dem Gehweg losgefahren.
Zwar kommt es für den strafrechtlichen Begriff des Überholens nach § 315c Abs. 1 Nr. 2 b) StGB nicht darauf an, dass die Fahrt nach dem Vorbeifahren an dem anderen Fahrzeug auf dessen Fahrbahn fortgesetzt wird. Denn wollte man für das Überholen begrifflich auf eine das Vorbeifahren abschließende Rückkehr auf die Fahrbahn abstellen, bliebe die rechtliche Einordnung des tatsächlichen, eine bestimmte Absicht nicht erfordernden Vorgangs des Vorbeifahrens bis zu dessen Abschluss in der Schwebe (BGH, a.a.O.). Ob ein Überholen nach § 315c Abs. 1 Nr. 2 b) StGB aber auch dann vorliegt, wenn das Vorbeifahren nicht auf der von dem anderen Fahrzeug benutzten Fahrbahn seinen Ausgang nimmt, hat der Bundesgerichtshof bislang nicht entschieden, vielmehr ausdrücklich offengelassen (vgl. zuletzt a.a.O. Rz. 10 a.E.).
Nach Auffassung des Senats ist dies zu verneinen.
Zwar vertritt Kubiciel in seiner Anmerkung zur genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofes (jurisPR-StrafR 23/2016 Anm. 1) die Auffassung, auf der Grundlage des von ihm kritisch gesehenen weiten Straßenverständnisses des Bundesgerichtshofes müsse es konsequenterweise auch irrelevant sein, wo der Überholvorgang beginnt. Tatbestandlich könne danach auch derjenige handeln, der von einem Parkplatz auf einen Gehweg und auf diesem zu einem benachbarten öffentlichen Supermarktparkplatz fahre, um eine Autoschlange zu umgehen, die vor einer roten Ampel warte – eine Konsequenz, welche Kubiciel ersichtlich als schwer vertretbar ansieht.
Dem vermag der Senat jedoch nicht zu folgen. Zwar setzt der weite Begriff des Überholens im Sinne von § 315c Abs. 1 Nr. 2 b) StGB eine Bewegung auf derselben Fahrbahn nicht voraus. Andererseits kann bei Bewegungsvorgängen auf Flächen außerhalb der Fahrbahn bzw. auf verschiedenen Fahrbahnen auch nicht jedes „Vorbeifahren eines Verkehrsteilnehmers von hinten an einem anderen, der sich in derselben Richtung bewegt,“ unter den strafrechtlichen Überholbegriff subsumiert werden (vgl. LK-König, StGB, 12. Aufl., § 315c Rz. 79). Taugliche Kriterien für eine Abgrenzung sind etwa, ob ein hinreichend enger Zusammenhang zwischen den jeweiligen Flächen besteht und wo der Schwerpunkt des „Überholvorgangs“ liegt. Wird der Überholvorgang von der durchgehenden Fahrbahn aus begonnen und kehrt der Vorbeifahrende unverzüglich wieder dahin zurück oder beabsichtigt er dies, so spricht dies für die Annahme des Überholens. Im Sinne des § 315c Abs. 1 Nr. 2 b) StGB überholt daher, wer von der Richtungsfahrbahn aus rechts auf den Verzögerungs- bzw. Beschleunigungsstreifen einer Autobahn ausschert, um sich nach Passieren des anderen Fahrzeugs vor dieses zu setzen (vgl. LK-König, a.a.O.).
Kein Überholen liegt demgegenüber vor, wenn der in eine Bundesautobahn Einfahrende schneller als der sich auf der Durchgangsfahrbahn bewegende Fahrzeugführer fährt und sich nach dem Einfahrvorgang vor diesen setzt. Denn hier ist mangels Beginns des „Überholvorgangs“ auf der durchgehenden Fahrbahn der Schwerpunkt nicht dort anzusiedeln (LK-König, a.a.O. Rz. 80).
So liegt es auch hier. Weder der Beginn des Fahrmanövers des Angeklagten noch das Vorbeifahren an dem Fahrzeug des Zeugen P. haben auf der durchgehenden Fahrbahn stattgefunden. Diese hat der Angeklagte erst zum Abschluss, beim Einbiegen auf die B. -Straße erreicht. Auch liegt der Schwerpunkt des Vorwurfs nicht in der Missachtung der sich aus § 5 StVO ergebenden Pflichten, sondern in einer Verletzung von § 10 StVO.
Nach alledem stellt das festgestellte Verhalten des Angeklagten kein Überholen im Sinne von § 315c Abs. 1 Nr. 2 b) StGB dar.“