Ich hatte im April 2020 über den schönen und vor allem richtigen LG Magdeburg, Beschl. v. 15.04.2020 – 21 Ks 5/19 – berichtet, den mir der Kollege Eickelberg aus Burgwedel geschickt hatte. In der Entscheidung war es u.a. um eine Terminsgebühr für einen geplatzten Termin gegangen. Es war ein Hauptverhandlungsterming, zu dem der Kollege geladen war, kurzfristig telefonisch morgens aufgehoben worden. Diese Abladung hatte den Kollegen erst nach Fahrtantritt zum Gericht auf der A2, kurz vor dem Dreieck Braunschweig-Nord, erhalten. Dort hatte er die Reise abgebrochen und den Rückweg angetreten. Das LG hatte die Terminsgebühr Vorbem. 4 Abs. 3 Satz 2 VV RVG gewährt.
Das hat der Bezirksrevisorin natürlich keine Ruhe gelassen und sie hat, da sie eine „richtungsweisende Entscheidung zu der noch streitigen Problematik „Terminsgebühr für einen geplatzten Termin“ …. anstrebe“, Beschwerde eingelegt. Über die hat das OLG Naumburg inzwischen im OLG Naumburg, Beschl. v. 12.08.2020 – 1 Ws (s) 154/20 – entschieden.
Ich stelle hier von der Entscheidung nur den Leitsatz ein. Die Entscheidung enthält nämlich nichts Neues, da es das OLG genauso falsch macht wie die übrigen OLG, die dazu bisher etwas gesagt haben, nämlich die OLG Frankfurt und München. Also:
Eine Terminsgebühr für einen sog. „geplatzten Termin“ (Vorbem. 4 Abs.3 Satz 2 VV) entsteht nur, wenn der Rechtsanwalt körperlich im Gerichtsgebäude mit dem Ziel der Teilnahme an dem Termin erscheint; das bloße Antreten der Anreise reicht nicht aus.
Dazu allerdings folgende Anmerkung:
Mal wieder eine Entscheidung, die einen, jedenfalls mich, verärgert zurücklässt. Ein OLG schreibt gebührenrechtlich nicht Haltbares – hier zunächst im Jahr 2007 das OLG Frankfurt am Main – und alle anderen OLG springen auf den fahrenden Zug auf und beten das nach. So dann jetzt auch das OLG Naumburg, dass sich lieber erst gar nicht im Einzelnen mit dem gut begründeten Beschluss des LG Magdeburg befasst. Warum auch? Hatte doch die Bezirksrevisorin ausdrücklich „klargestellt, dass sie eine richtungsweisende Entscheidung zu der noch streitigen Problematik „Terminsgebühr für einen geplatzten Termin“, …. anstrebe.“ Den Wunsch erfüllt man doch gern und erlässt eine richtungsweisende Entscheidung. Nur leider weist sie in die falsche Richtung.
Es ist müßig, die Gründe, warum die Entscheidung falsch ist, noch einmal zusammen zu stellen. Ich habe es inzwischen oft genug geschrieben. Es interessiert niemanden, zumindest kein OLG. Nur noch einmal so viel: Es geht um den Sinn und Zweck der Regelung der Vorbem. 4 Abs. 3 Satz 2 VV RVG, nämlich nutzlosen Zeitaufwand des Verteidigers zu honorieren. Und der ist angefallen, und zwar nicht erst, wenn der Verteidiger im Sitzungssaal erscheint. Und die immer wieder beschworenen „Abgrenzungsprobleme“. Das LG Magdeburg hat drauf hingewiesen, dass es ureigene Aufgabe von Richtern ist, gerade solche Probleme zu lösen. Das sollte man auch bei einem OLG können. Oder ist das zu viel verlangt? Im Übrigen: Wo sind da Probleme? § 14 Abs. 1 RVG gibt den Gerichten ein vortreffliches Werkzeug in die Hand, um die Terminsgebühr für den geplatzten Termin eines Wahlanwalts zu bemessen. Und beim Pflichtverteidiger ist es ebenso, dass er wegen des Pauschalcharakters dann die Terminsgebühr erhält, egal, wann er davon erfahren hat, dass der Hauptverhandlungstermin ausfällt. Das kann doch alles nicht so schwierig sein, ist es aber offenbar doch.
Was ist das Ergebnis dieses Beschlusses und der Rechtsprechung der OLG? Man kann Verteidigern nur empfehlen, nach Antritt der Fahrt zum Termin das Handy auszuschalten, damit sie vom Büro nicht vom Ausfallen des Termins unterrichtet werden können. Und dann natürlich auf jeden Fall im Gerichtssaal „erscheinen“, damit den Anforderungen der OLG genüge getan ist. Also: Verteidigertourismus. Allerdings ist auch diese Vorgehensweise nicht ungefährlich. Denn wahrscheinlich wird dann ein OLG in seiner unerforschlichen Gebührenweisheit auf die Idee kommen, dem Verteidiger wegen des ausgeschalteten Handys ein Verschulden zur Last zu legen und damit dann Vorbem. 4 Abs. 3 Satz 3 und 4 VV RVG anzuwenden. Die Argumentation wird den OLG sicherlich besser gefallen, als endlich die Regelung der Vorbem. 4 Abs. 3 Satz 2 VV RVG entsprechend ihrem Sinn und Zweck.