Und dann mal wieder etwas Gebührenrechtliches, zwar nicht aus dem Straf- bzw. OWi-Bereich, sondern eine Entscheidung aus dem Arbeitsrecht, allerdings mit Auswirkungen auch auf die Vergütung der anwaltlichen Tätigkeit in anderen Rechtsgebieten. Es geht nämlich um die Reisekosten beim beigeordneten Rechtsanwalt oder kurz ausgedrückt um die Frage: Bahn oder Pkw?
Dazu sagt der LAG Niedersachsen, Beschl. v. 17.06.2011 – 17 Ta 520/10:
„Die Höhe der zu erstattenden Reisekosten richtet sich nach VV 7003 bis 7006. Nach VV 7003 sind bei Benutzung eines eigenen KfZ für jeden gefahrenen km 0,30 Euro zu erstatten. Die Fahrtkosten eines anderen Verkehrsmittels werden – soweit sie angemessen sind – in voller Höhe erstattet. Zu ersetzen sind dem Rechtsanwalt bei Benutzung anderer Verkehrsmittel gemäß VV 7004 daher die tatsächlichen Aufwendungen, soweit sie angemessen sind. Dabei darf der Anwalt frei wählen, ob er mit der Bahn oder mit seinem eigenen KfZ fährt. Was gem. § 5 Abs.1 JVEG für die Reisekosten einer Partei gilt, muss auch für den Rechtsanwalt gelten. Es ist keine Vergleichsberechnung hinsichtlich der Kosten mit dem eigenen KfZ und der Bahn durchzuführen. Es sind nicht nur die Kosten des billigeren Verkehrsmittels zu erstatten (Gerold/Schmidt, aaO., Rn 21 zu VV 7003, 7004).“
Und zum Umweltschutz:
„Gerade in Zeiten des Klimaschutzes wird man den Bahn fahrenden Anwalt nicht auf die PKW-Benutzung verweisen können.“