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Risse in den Bremsscheiben, oder: Die Polizeibeamten haben „Schulungsbedarf“ für die Sichtkontrolle

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Urheber Erkaha

Und zum Abschluss des heutigen Tages stelle ich dann noch das AG Landstuhl, Urt. v. 31.05.2017 – 2 OWi 4286 Js 1481/17 – vor Ergangen ist das Urteil in einem Bußgeldverfahren, in dem dem betroffenen Lkw-Fahrer das Mitführen einer nicht betriebsbereiten Warnleuchte  vorgeworfen wurde und zudem, sein Fahrzeug geführt zu haben, obwohl die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt war.

Den letzteren Vorwurf hat die Hauptverhandlung nicht bestätigt. Vorgeworfen worden waren Risse in den Bremesscheiben, die durch Sichtkontrolle festgestellt worden sein sollten. Der Betroffene hat aber einen Werkstattbesuch nachgewiesen, bei dem zwar erhebliche Mängel festgestellt worden waren, jedoch nur die unverzügliche Beseitigung angeordnet worden ist, nicht aber die Weiterfahrt untersagt wurde. Zusätzlich hatte er ein Schreiben eine Prüfingenieurs zu den Akten gereicht, in welchem dieser die Verkehrstauglichkeit des Fahrzeugs bestätigte. Dazu dann noch das AG:

„Der im Termin im Rahmen eines mündlichen Gutachtens gehörte Sachverständige Dipl.-Ing. pp. bestätigte die Einschätzung des Prüfingenieurs, dass die Risse in den Bremsscheiben, die durch Inaugenscheinnahme der Lichtbilder 1-10 auf As10-14 in die Hauptverhandlung eingeführt wurden, zwar zu einem erheblichen Mangel, nicht aber zu einer Verkehrsunsicherheit führen. Bei dem hier vorliegenden LKW der Klasse N2 (bis 12t) gibt es zum einen konkrete Vorgaben zu Risslänge, -breite und -tiefe, die zur Beurteilung der Mangelqualität heranzuziehen sind (Werte zu finden z.B. unter http://grips.gtue.de). Diese wurden vorliegend schon nicht erhoben. Zum anderen fand durch die aufnehmenden Zeugen keine Bewertung des aufgefundenen Mangels nach der Richtlinie für die Durchführung von Hauptuntersuchungen (Vkbl. Heft 11 – 2012, S. 419 ff.) statt. Nach dieser besteht eine potentielle Verkehrsgefährdung bei erheblichen Mängeln, nicht aber eine Verkehrsunsicherheit. Diese liegt, ausweislich der Richtlinie, erst dann vor, wenn ein Mangel eine unmittelbare Verkehrsgefährdung darstellt. Diese jedoch konnte die Beweisaufnahme vorliegend, insbesondere mangels Vermessung der Risse und mangels Auseinandersetzung mit dem bei der Kontrolle vorliegenden Prüfgutachten nicht bestätigen.

Dass vorliegend bei der Kontrolle durch bloße Inaugenscheinnahme und Erfahrungswerte eine nur wenige Tage zuvor erfolgte technische Prüfung durch einen Sachverständigen gewissermaßen „überstimmt“ wurde, spricht für einen gewissen Schulungsbedarf in technischer Hinsicht bei einschlägigen Kontrollen, zumal es nicht das erste Mal in diesem Gerichtsbezirk ist, dass LKW als vermeintlich verbotswidrig fahrend klassifiziert wurden, ohne dass dies durch den Sachverständigen bestätigt werden konnte, sondern im Gegenteil die dort vorgenommene Ladungsart den Vorgaben entsprach (AG Landstuhl, Urt. v. 08.06.2015 – 2 OWi 4286 Js 300/15 – juris).“

Nach diesem „Schulungsaufruf“ hat es aber keinen Teilfreispruch gegeben. Es lag tateinheitliche Begehungsweise vor. Daher also auch keine Kostenquotelung. Aber das dürfte dem Betroffenen im Hinblick auf ersparte Punkte auch egal sein.