Im zweiten Posting dann der BayObLG, Beschl. v. 28.05.2024 – 204 StObWs 140/24 – zum Wiedereinsetzungsantrag eine Strafgefangenen. Dazu sagt – hier genügt der Leitsatz – das BayObLG:
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Der Strafgefangene ist für die Einhaltung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde selbst verantwortlich.
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Deshalb genügt es nicht, wenn er zwar einen Entwurf der Rechtsbeschwerde dem zuständigen Rechtspfleger zur Überprüfung zuleitet, es aber unterlässt, den Rechtspfleger auf den Fristablauf hinzuweisen und den Rechtspfleger rechtzeitig vor Fristablauf zur Niederschrift anzufordern.