Heute ist Freitag und damit RVG-Tag.
Und an diesem Tag stelle ich zunächst den OLG Celle, Beschl. v.21.12.2020 – 4 StE 1/17 – vor. Er ist in einem dort anhängigen Verfahren wegegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung ergangen. Der Pflichtverteidiger des Angeklagten hatte im Wege des Vorschusses Gebühren für die Teilnahme an 9 Hauptverhandlungsterminen geltend gemacht. Zudem hat er die Festsetzung von Reisekosten beantragt. Der Kostenbeamte hat bei der Festsetzung der Kosten für eine BahnCard 50 für den Zeitraum vom 08.11.2020 bis 07.11.2021 in Höhe von 432,- € nebst MWSt. abgesetzt, weil ein Beschluss über die Erforderlichkeit dieser Aufwendungen nicht vorläge. Dagegen die Erinnerung des Pflichtverteidigers, mit der er beim Einzelrichter des OLG Erfolg hatte:
Die Erinnerung ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg:
„1. Dass der Antragsteller vor Festsetzung seiner Auslagen im Wege des Vorschusses kei-nen Antrag auf Feststellung der Erforderlichkeit nach § 46 Abs. 2 Satz 1 RVG gestellt hat, steht der Festsetzung nicht entgegen. Eine solche Feststellung entbindet im erfolgenden Fall lediglich den Kostenbeamten von der Prüfung, ob die geltend gemachten Auslagen für eine sachgemäße Durchführung der Angelegenheit notwendig war. Wird eine solche Ent-scheidung nicht beantragt oder lehnt das Gericht einen Antrag nach § 46 Abs. 2 RVG ab, verbleibt es bei der durch den Kostenbeamten nach § 55 RVG durchzuführenden Prüfung in eigener Verantwortung.
2. Die vom Antragsteller geltend gemachte Festsetzung war in der ausgesprochenen Höhe vorzunehmen.
a) Zwar sind Aufwendungen für eine Bahncard nach herrschender Meinung als allgemeine Geschäftskosten auch nicht anteilig erstattungsfähig (vgl. Gerold/Schmidt-Müller-Rabe, RVG, 22. Aufl., VV 7003-7006, Rn. 46 m.w.N.). Der Senat hat aber im vorliegenden Verfah-ren, in welcher die Hauptverhandlung über drei Jahren andauert, bereits mehrfach das Er-fordernis des Erwerbs einer BahnCard durch die auswärtigen Verteidiger festgestellt (vgl. hinsichtlich des Antragstellers Beschl. des Senats vom 20. Oktober 2017, 14. März 2019 und 23. September 2019). Bei dem Preis, den der Antragsteller für einen Einzelfahrschein ohne BahnCard-Ermäßigung bezahlen und der ihm sodann als erforderliche Aufwendung ersetzt werden müsste, ist der für die BahnCard50 aufzuwendende Betrag bereits nach der siebten bis achten Fahrt amortisiert. Insoweit entspricht die vom Antragsteller getätigte Aufwendung der ihm zukommenden Pflicht zur kostenschonenden Gestaltung seiner not-wendigen Geschäftsreisen….“