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Auto II: Unerlaubte Ablagerung von Abfall im Freien, oder: Autowrack als Abfall

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Die zweite „Auto-Entscheidung“ ist dann die aus dem OWi-Bereich, und zwar der BayObLG, Beschl. v. 27.01.2022 – 202 ObOWi 80/22 – zur Einordnung von Autowracks als Abfall und zum Verjährungsbeginn bei unerlaubter Ablagerung von Abfall. Immerhin geht es um ein Auto 🙂 .

Das AG hat den Betroffenen auf dessen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid, der dem Betroffenen zur Last legte, auf seinem Grundstück ein Altfahrzeug außerhalb einer dafür zugelassenen Anlage abgelagert oder behandelt zu haben, wegen vorsätzlichen Behandelns von Abfällen außerhalb einer dafür vorgesehenen Abfallbeseitigungsanlage gemäß § 69 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 KrWG schuldig gesprochen und deswegen gegen ihn eine Geldbuße verhängt. Die Rechtsbeschwerde hatte Erfolg.

Das AG hatte folgende Feststellungen getroffen: Der Betroffene kaufte vor ca. 4 Jahren einen Pkw BMW 540 i, der am 14.04.1993 erstmals zugelassen und am 18.07.2014 außer Betrieb gesetzt worden war. Er erwarb das Fahrzeug, um es auszuschlachten und als Teilespender für seinen eigenen Pkw zu verwenden. Bei Entdeckung des Fahrzeugs durch die Polizei am 11.11.2020 war das Altfahrzeug unter freiem Himmel abgestellt und ungeschützt den Umwelteinflüssen ausgesetzt. Es war bereits zu Substanzschäden gekommen; am Fahrzeug fanden sich großflächige Durchrostungen. Die vordere Stoßstange und das BMW-Emblem waren abgebaut. Am Fahrzeug war grüner Bewuchs vorhanden. Das Lenkrad und die Verkleidung der rechten Tür waren teildemontiert. Eine wirtschaftliche Restauration des Fahrzeugs war angesichts seines Zustands ausgeschlossen. Das Fahrzeug wurde am 19.03.2021 vom Betroffenen verschrottet.

Dazu das BayObLG:

„1. Der Schuldspruch wegen Behandelns von Abfällen wird von den Feststellungen nicht getragen. Zwar ist die Wertung des Amtsgerichts, dass es sich bei dem Altfahrzeug um Abfall im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 KrWG handelte, aufgrund der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen nicht zu beanstanden. Denn es sind schon die Voraussetzungen des objektiven Abfallbegriffs nach § 3 Abs. 4 KrWG gegeben. Hiernach muss sich der Besitzer Stoffen oder Gegenständen im Sinne des § 3 Abs. 1 KrWG entledigen, wenn diese nicht mehr entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung verwendet werden, auf Grund ihres konkreten Zustandes geeignet sind, gegenwärtig oder künftig das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Umwelt, zu gefährden und deren Gefährdungspotenzial nur durch eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ausgeschlossen werden kann. Dass das Altfahrzeug – entgegen der Einlassung des Betroffenen – nicht mehr seinem ursprünglichen Verwendungszweck durch Restauration zugeführt werden sollte, hat das Amtsgericht aufgrund rechtsfehlerfreier Beweiswürdigung ausgeschlossen. Auch die von § 3 Abs. 4 KrWG vorausgesetzte Gefährdung für das Allgemeinwohl ist bei einem Schrott-Pkw anzunehmen. Ausreichend ist insoweit eine Gefährdungslage auf Grund des Zustandes der Sache sowie typischer Auslösungs- und Wirkungsketten, die das Risiko des Auslaufens umweltgefährdender Flüssigkeiten nicht nur als eine theoretische, fernliegende Möglichkeit erscheinen lässt. Diese Gefahr ist insbesondere für Autowracks typisch, die unter freiem Himmel ungeschützt den Witterungseinflüssen ausgesetzt sind (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 03.06.2010 – 7 LA 36/09 = AUR 2010, 255 = ZUR 2010, 541 = NVwZ 2010, 1111; OVG Koblenz, Beschl. v. 24.08.2009 – 8 A 10623/09 = NVwZ 2009, 1508 = LKRZ 2009, 432 = KommJur 2010, 157). Darauf, ob daneben auch der subjektive Abfallbegriff nach § 3 Abs. 1, 3 Satz 1 Nr. 2 KrWG erfüllt ist, kommt es deshalb nicht mehr an.“

Aber:

„2. Allerdings leidet das tatrichterliche Urteil unter einem Darstellungsmangel, weil sich eine Tathandlung, die als „Behandeln“ des als Abfall im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 KrWG eingestuften Schrottfahrzeugs aufzufassen wäre, den Urteilsfeststellungen nicht entnehmen lässt. Unter Behandeln ist jede Veränderung des Abfalls zu verstehen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Abfallbeseitigung steht (vgl. Landmann/Rohmer UmweltR/Beckmann 96. EL September 2021 KrWG § 28 Rn. 15), worunter der Ausbau von Ersatzteilen zum Zwecke des sog. Ausschlachtens zweifelsfrei fällt (vgl. nur BayObLG, Beschl. v. 17.04.1998 – 3 ObOWi 43/98 = BayObLGSt 1998, 60 = RdL 1998, 157 = DÖV 1998, 693 = NuR 1998, 446 = BayVBl 1998, 570 = UPR 1998, 395 = ZfW 1999, 118). Es bleibt indes bereits offen, ob der Betroffene tatsächlich Ausbauhandlungen vorgenommen hat. Stattdessen wird lediglich mitgeteilt, dass er das Fahrzeug zum Zwecke des Ausschlachtens erworben hatte. Ferner schildert das amtsgerichtliche Urteil nur den Zustand, der durch erfolgte Teilmontagen gekennzeichnet ist. Ob und gegebenenfalls wann diese Handlungen vom Betroffenen vorgenommen wurden oder ob er das Fahrzeug nicht bereits in diesem Zustand erworben hatte, stellt das Amtsgericht nicht fest.

3. Zwar rechtfertigen die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen an sich auch die Annahme eines Lagerns des Altfahrzeugs im Sinne des § 69 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 KrWG.

a) Als Lagern ist eine vorübergehende Lagerung, Zwischenlagerung oder Aufbewahrung mit dem Ziel späterer Verwertung, Wiederverwertung oder sonstiger Beseitigung zu verstehen (vgl. BayObLG, Beschl. v. 14.07.1993 – 3 ObOWi 57/93 = BayObLGSt 1993, 108 = RdL 1993, 275 = wistra 1993, 313 = ZfW 1994, 434 = NStE Nr 1 zu § 18 AbfG = NuR 1994, 361), was durch das Abstellen des Altfahrzeugs zum Zwecke des Ausschlachtens gegeben war.

b) Der Senat kann allerdings eine Schuldspruchänderung schon deshalb nicht vornehmen, weil sich – worauf die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht hinweist – weder nach den Urteilsfeststellungen noch aufgrund des Akteninhalts beurteilen lässt, ob nicht das von Amts wegen zu beachtende Verfahrenshindernis der Verfolgungsverjährung (§ 31 Abs. 1 OWiG) eingetreten ist…..“