Ein wenig erstaunt hat mich dann doch mal wieder die dem BGH, Beschl. v. 10.08.2011 – 2 StR 221/11 – zugrunde liegende landgerichtliche Entscheidung. Das LG verurteilt die Angeklagte wegen eines Verstoßes gegen das BtMG, stellt im Wesentlichen zutreffende Strafzumessungserwägungen an, übersieht aber, dass die Angeklagte Mutter von zwei Kinder ist. Das führt beim BGH zur Aufhebung:
„Zu Recht beanstandet die Revision, dass das Landgericht es – bei ansonsten rechtsfehlerfreien Strafzumessungserwägungen – sowohl bei der Prüfung des Vorliegens eines minderschweren Falls nach § 30 Abs. 2 BtMG als auch bei der Strafzumessung im engeren Sinne unterlassen hat, die persönlichen Verhältnisse der Angeklagten und daraus resultierend die Wirkung der Strafe für deren zukünftiges Leben in die Abwägung miteinzubeziehen. Nach den Feststellungen des Landgerichts ist die Angeklagte alleinerziehende Mutter eines 10jährigen Sohnes und einer einjährigen Tochter (UA S. 5). Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass die Strafkammer bei Berücksichtigung dieses nach § 46 Abs. 1, Satz 2, Abs. 2 StGB bedeutsamen Umstands im Ergebnis auf eine mildere Strafe erkannt hätte.“