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Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO, oder: Notwendige Auslagen der Nebenklägerin beim Angeklagten?

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Und dann heute noch RVG-/Kostenentscheidungen.

Zunächst der LG Essen, Beschl. v. 09.03.2020 – 2 Kls 20/20. Das LG hat in einem „KLs-Verfahren“ das Verfahren gegen den Angeklagten nach § 154 Abs. 2 stPo eingestellt. Es hat davon abgesehen, dem Angeklagten die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin aufzuerlegen:

„Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten waren gemäß § 467 Abs. 4 StPO der Staatskasse aufzuerlegen,

Da die Auslagentragung für den Angeschuldigten weder eine Strafe noch eine strafähnliche Sanktion darstellt, ist diese nur zulässig, wenn die strafrechtliche Schuld positiv festgestellt wird. Aufgrund der Unschuldsvermutung darf, die Kammer im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung daher nur die Verdachtsgründe berücksichtigen, die prozessordnungsgemäß festgestellt worden sind (vgl. MüKoStPO/Grommes, 1. Aufl. 2019, StPO § 467 Rn. 27). Die Kammer hat zu dem Tatvorwurf vom 14.09.2019 keine Feststellungen getroffen.

Die Kammer hat davon abgesehen; dem Angeklagten die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin pp. gemäß § 472 Abs. 2 S. 1 StPO aufzuerlegen. Es entsprach nicht besonderen Gründen der Billigkeit die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin pp. dem Angeklagten aufzuerlegen. Grundsätzlich hat der/die Nebenklägerin bei einer Verfahrenseinstellung seine/ihre notwendigen Auslagen selbst zu tragen. Entspricht es besonderen Gründen der Billigkeit können die notwendigen. Auslagen der Nebenklage dem Angeklagten auferlegt werden, Solche besonderen Gründe liegen nicht vor. Da die Hauptverhandlung hinsichtlich des Tatvorwurfs vom 14.09,2019 noch nicht bis zur Schuldspruchreife durchgeführt wurde, hat die Kammer Aspekte wie ein besonders gewichtiges Schuldausmaß oder einen gravierenden Tatverdacht nicht zur Begründung ihrer Auslagenentscheidung herangezogen. Eine summarische Prüfung der Aktenlage und eine daraus prognostizierte Verurteilung genügen als Grundlage der Kostenentscheidung nicht (MüKoStPO/Maier, 1. Aufl. 2019, StPO § 472 Rn. 50, 51).“