Sachverhalt wie folgt: Das Ermittlungsverfahren wird zunächst in Österreich geführt. Dort kommt es zu Verfahrensverzögerungen. Das Verfahren wird dann an die Bundesrepublik Deutschland abgegeben. Hier wird rechtsstaatswidriuge Verfahrensverzögerung geltend gemacht, die von der entscheidenden Jugendkammer auch kompensiert wird. Dem BGH hat das wohl nicht gefallen und er macht dazu Ausführungen, obwohl es auf die Frage nicht ankam, da es ein Rechtsfehler zugunsten der Angeklagten war (nun ja, das macht der 1. Strafsenat ja gerne). Im BGH, Beschl. v. 23.08.2011 – 1 StR 153/11 heißt es im Leitsatz dazu:
„Nach Übernahme eines Ermittlungsverfahrens durch die Bundesrepublik Deutsch-land ist eine in dem abgebenden Vertragsstaat der MRK bereits einge-tretene rechts- staatswidrige Verfahrensverzögerung nicht zu kompensieren.“
Und „natürlich“ vorgesehen für BGHSt