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Verkehrsschild nicht ordnungsgemäß befestigt, oder: Wer haftet?

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Ein im Straßenverkehr sicherlich häufigeres Geschehen hat das BGH, Urt. v. 06.06.2019 – III ZR 124/18 – zum Gegenstand.

Nämlich: Die Klägerin fährt mit ihrem Kraftfahrzeug auf einer BAB. Sie behauptet, ihr sei dort am 07.10.2014 im Bereich einer Baustelle ein eine Geschwindigkeitsbeschränkung anordnendes Verkehrsschild (Zeichen 274) entgegengeflogen, das auf dem rechten Standstreifen aufgekommen und gegen die Beifahrerseite ihres Fahrzeuges geschlagen sei. Das Schild habe sich gelöst, weil es von der Beklagten nicht ordnungsgemäß befestigt worden sei. Die Beklagte, die  auf dem Gebiet der Straßenverkehrssicherung tätig und die Verkehrssicherung zur Durchführung von Straßenbauarbeiten an einer Bundesautobahn gemäß der verkehrsbeschränkenden Anordnung des Landesbetriebs Mobilität Rheinland-Pfalz als Straßenbaubehörde übernommen hatte, hatte die Beschilderung im Baustellenbereich entsprechend einem Verkehrszeichenplan pp vorgenommen.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz. Das AG hatte verurteilt, das LG hat die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin hatte beim BGH keinen Erfolg. Der sagt – hier der Leitsatz der Entscheidung:

Die Mitarbeiter eines privaten Unternehmens, die zur Ausführung einer verkehrsbeschränkenden Anordnung der Straßenbaubehörde und des der Anordnung beigefügten Verkehrszeichenplans (§ 45 Abs. 2 und 6 StVO) Verkehrsschilder nicht ordnungsgemäß befestigen, handeln als Verwaltungshelfer und damit als Beamte im haftungsrechtlichen Sinne. Ihre persönliche Haftung gegenüber einem durch das Verkehrsschild Geschädigten scheidet daher gemäß Art. 34 Satz 1 GG aus (Bestätigung und Fortführung von BGH, Urteil vom 9. Oktober 2014 – III ZR 68/14, NJW 2014, 3580).