Immer wieder gibt es Meldungen in der Tagespresse bzw. hört man davon, dass aus den Verbrennungsresten von eingeäscherten Verstorbenen Zahngold „entwendet“ worden ist (vgl. u.a. hier: Am Ende bleiben Rauch, Asche und Zahngold). Zu der rechtlichen Problmatik gibt es sogar eine Musterklausur unter dem Titel: „Der Nürnberger Zahngold-Fall“. Und „Bestatterzeitung.de“ berichtet über „Das versteckte Geschäft mit dem Zahngold„.
In der rechtlichen Diskussion geht es um die Frage: Welche Straftatbestände sind ggf. erfüllt: Diebstahl (§ 242 StGB), Verwahrungsbruch (§ 133 StGB) und ggf. vor allem auch Störung der Totenruhe (§ 168 StGB). Besser formuliert wäre mit: „in der rechtlichen Diskussion ging…“, denn die Frage hat es vor kurzem bis zum BGH geschafft und der hat dazu im BGH, Beschl. v. 30.06.2015 – 5 StR 71/15 Stellung genommen. Der BGH hält die Frage für so wichtig, dass die Entscheidung in BGHSt aufgenommen worden ist.
Der BGH geht davon aus, dass das Entwenden von Zahngold aus den Verbrennungsresten der zuvor eingeäscherten Verstorbenen auch den Tatbestand der Störung der Totenruhe (§ 168 StGB) erfüllen kann:
„Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass das Entwen-den von Zahngold den Tatbestand der Störung der Totenruhe (§ 168 StGB) erfüllt. Insbesondere handelt es sich bei Zahngold um „Asche“ im Sinne des § 168 Abs. 1 StGB. Denn zu dieser gehören nach zutreffender Ansicht sämtliche nach der Einäscherung verbleibenden Rückstände, d.h. auch die vormals mit einem Körper fest verbundenen fremden Bestandteile, die nicht verbrennbar sind (vgl. OLG Bamberg, NJW 2008, 1543; OLG Hamburg, NJW 2012, 1601; Dippel in LK-StGB, 12. Aufl., § 168 Rn. 40; Kuhli in Matt/Renzikowski, StGB, 2013, § 168 Rn. 7; Lackner/Kühl, StGB, 28. Aufl., § 168 Rn. 2; Lenckner/Bosch in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 168 Rn. 3).“
Der BGH stellt in der doch recht umfangreichen Entscheidung ab auf
- den allgemeinen Sprachgebrauch, mit dem die Auslegung zu vereinbaren sei,
- darauf, dass die Auslegung nicht die äußerste Wortlautgrenze überschreitet
- und auf den Willen des historischen Gesetzgebers,
- sowie auf auch auf systematische und teleologische Erwägungen .
Damit wäre ein „Klausurproblem“ mal wieder erledigt.