Wir hatten neulich den Beitrag: „Bestimmt der Rechtspfleger über das Wann und Wie der anwaltlichen Tätigkeit“. In einem der Kommentare ist auf das Rechtspflegerforum hingewiesen worden. Da habe ich inzwischen mal ein wenig gestöbert, natürlich im strafrechtlichen Bereich. Ist ja schon interessant, was man da so findet. „Sehr schön“ fand ich diesen Beitrag zu Gebühren im Ermittlungsverfahren. Da hat man sehr lange gebraucht, bis man gemerkt hat, dass die vom Rechtspfleger gefundene Sparlösung schlicht falsch ist. Aber zuvor war die Freude „natürlich“ groß, weil ja immerhin 4.000 € gespart worden sind, die dem Rechtsanwalt/Verteidiger nicht gezahlt werden mussten. Na ja, mich erstaunt es …… gelinde gesagt, dass weder der/die Rechtspfleger die einschlägige Rechtsprechung der OLG kennen/kannten, aber auch der Rechtsanwalt mit § 48 Abs. 5 RVG offenbar nichts anfangen konnte (obwohl es hier wohl auf die Vorschrift nicht ankam; vgl. die zitierte OLG Hamm-Entscheidung). Denn sonst hätte er seinen Antrag nicht zurückgenommen. Was lernt man daraus: Standhaft bleiben.