Heute dann ein kleiner Ritt/eine kleine Fahrt duch die StPO bzw. das OWiG. Die Fahrt starte ich mit dem KG, Beschl. v. 16.03.2017 – 3 Ws (B) 68/17. Den Beschluss habe ich von meinem „Entbindungsspezialisten“, dem Kollegen Kroll aus Berlin übersandt bekommen. Die mit den §§ 73, 74 OWiG zusammenhängenden Fragen spielen in der Praxis des Bußgeldverfahrens eine verhältnismäßig große Rolle. Sie sind vor allem deshalb von Bedeutung, weil bei Fehlern auch bei Bußgeldern nur im sog. „Zulassungsbereich“ ggf. über § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG – Verletzung des rechtlichen Gehörs – eine Aufhebung des amtsgerichtlichen Urteils erreicht werden kann.
Entschieden hat das KG folgende Konstellation: Das AG hat den Betroffenen nach § 73 Abs. 2 OWiG von der Anwesenheitspflicht in der Hauptverhandlung entbunden. Die Hauptverhandlung, in der der Betroffene nicht erschienen war, musste, nachdem der Verteidiger einen Beweisantrag gestellt hatte, unterbrochen werden und wurde in einem späteren Termin fortgesetzt. In dem war der Betroffene ebenfalls nicht erschienen. Das AG hat daraufhin den Einspruch des Betroffenen nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen.
Das war nach Auffassung des KG unzulässig. Denn das AG hatte den Betroffenen vom persönlichen Erscheinen entbunden. Diese Freistellung des Betroffenen wirkt für die gesamte, unmittelbar bevorstehende Hauptverhandlung. Die einmal erfolgte Entbindung des Betroffenen gilt auch für nachfolgende Fortsetzungstermine. Etwas anderes gilt, wenn die Hauptverhandlung ausgesetzt wird. Dann ist ggf. ein neuer Entbindungsantrag erforderlich. Entsprechendes gilt für die Fälle, in denen nach Zurückverweisung durch das OLG neu verhandelt wird. Und:
„Nichts anderes ergibt sich daraus, dass das Amtsgericht den Betroffenen am 21. Dezember 2016 von der Verpflichtung entbunden hat, in der „heutigen Hauptverhandlung“ zu erscheinen. Denn bei einem Fortsetzungstermin handelt es sich lediglich um einen unselbständigen zeitlichen Abschnitt einer — dann mehrtägigen -Hauptverhandlung (vgl. Senat aaO). Dass der Bußgeldrichter einen besonderen Anlass gehabt haben könnte, den Betroffenen bewusst nur für einen Teil einer – eventuell – mehrtägigen Hauptverhandlung zu entbinden, ist nicht ersichtlich.
Auch der Umstand, dass das Amtsgericht in seinem Beschluss formuliert hat, die Hauptverhandlung werde „ausgesetzt“, gebietet keine andere Betrachtung. Hierbei handelte es sich ersichtlich um eine irrtümliche Falschbezeichnung. Tatsächlich wollte der Richter die Hauptverhandlung unterbrechen, und ebendies ist auch geschehen. Dies ergibt sich sowohl daraus, dass in den weiteren Aussprüchen des Beschlusses von „Unterbrechung“ die Rede ist, als auch daraus, dass das vom Vorsitzenden unterzeichnete Protokoll die Sitzung als „3. Verhandlungstag“ ausweist und mit „Fortsetzung der Hauptverhandlung in der Bußgeldsache …“ überschrieben ist.“
Dem Kollegen Kroll – und auch allen anderen Kollegen, die mir immer wieder Beschlüsse schicken, – an dieser Stelle einmal besonders herzlichen Dank für die Zusendungen. Ich blogge zu den Einsendungen in der Regel gern. Voraussetzung ist allerdings, dass ich eine gute Kopie oder einen guten Scan bekomme. Sonst kann ich die Entscheidung nicht im Volltext einstellen.
Der Kollege Kroll ist übrigens teilweise mein Nachfolger als Referent in FA-Kursen. ich glaube, die Teilnehmer sind bei ihm in guten Händen 🙂 .