Und zum Tagesschluss dann noch den AG Dortmund, Beschl. v. 25.6.2021 – 729 OWi-261 Js 774/21-62/21.
Das AG hat gegen die Betroffene im schriftlichen Verfahren gemäß § 72 OWiG wegen fahrlässigen Unterlassens, die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligten Personen (Fahrzeugführer) entsprechend seiner Verantwortlichkeit und Funktion nach Abschnitt 8.2.3 ADR zu unterweisen eine Geldbuße in Höhe von 300,00 EUR festgesetzt. Wegen eines tateinheitlich im Bußgeldbescheid bezeichneten Vorwurfs des Ladungssicherungsverstoßes der Betroffenen als Halterin (§§ 31 Abs. 2, 69a StVZO, 24 StVG) hat das AG unter Anwendung des § 47 OWiG im Sinne des § 154a StPO eine Beschränkung der Verfolgung vorgenommen.
Eine Begründung gibt es nicht, aber folgenden Leitsatz:
Der Rechtsgedanke des § 154a StPO kann über § 47 OWiG entsprechend im OWi-Verfahren zur Beschränkung der Verfolgung angewendet werden. Dies kann im ansonsten verurteilenden Entscheidungstenor klargestellt werden.