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EÖB II: Nichtigkeit eines nicht unterschriebenen EÖB, oder: Antrag nach §§ 23 ff. EGGVG unzulässig

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Und im zweiten Posting dann etwas zu den Rechtsmitteln in Zusammenhang mit einem EÖB:

Folgender Sachverhalt: Es geht um einen Antrag nach §3 23 ff. EGGVG. Der ist über den Umweg VG, wo Klage eingereicht war mit dem Antrag „Feststellung auf Nichtigkeit des Verwaltungsaktes gemäß § 44 VwVfG Nichtigkeit der Beschluss Urkunde vom 03.05.2022, AG Deggendorf (Az.: 5 Ds 4 Js 1788/22 jug) wegen Nichteinhaltung der Formvorschriften gemäß § 34 und § 37 VwVfG sowie § 126 BGB“ -Stichwort: mangels Unterschrift und Beglaubigung unwirksam – und Verweisung an das AG, das sich als sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das BayObLG verwiesen hat, dort gelandet. Das BayObLG hat den Antrag mit dem BayObLG, Beschl. v. 14.05.2024 – 203 VAs 106/24 – als unzulässig verworfen.

„Der Antrag nach § 23 EGGVG ist unstatthaft und daher als unzulässig zu verwerfen.

1. Vorliegend begehrt die Antragstellerin die Feststellung der Nichtigkeit eines in einem Strafverfahren ergangenen Eröffnungsbeschlusses. Nach der Verweisung des Rechtsstreits ist das Bayerische Oberste Landesgericht zur Entscheidung über das Antragsbegehren berufen.

2. Der Antrag ist unstatthaft. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Eröffnungsbeschluss des Jugendgerichts nicht der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt. Der verfahrensgegenständliche Gerichtsbeschluss ist aber auch der Kontrolle im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG entzogen. Als Akt der Rechtsprechung unterliegt er nicht der Überprüfung nach §§ 23 ff. EGGVG (vgl. Mayer in KK-StPO, 9. Aufl., § 23 Rn. 5 und 12; Gerson in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Auflage, § 23 GVGEG Rn. 6 und 7; Kissel/Mayer/Mayer, 10. Aufl. 2021, EGGVG § 23 Rn. 10). Die Vorschrift von § 23 Abs. 3 EGGVG steht der Entscheidung des Senats wegen § 210 Abs. 1 StPO hier nicht entgegen.“

Mann, Mann, was erzeugt dieser Quatsch mit den nicht unterschriebenen Entscheidungen an unnützer Arbeit.