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Elektronische Einreichung einer Beschwerdeschrift, oder: Anforderungen an die Signatur

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Und als zweite Entscheidung dann zu der Problematik elektronisches Dokument der OLG Bamberg, Beschl. v. 17.02.2022 – 2 UF 8/22 –, der zu den Anforderungen an die elektronische Einreichung einer Beschwerdeschrift Stellung nimmt. Zwar im Familienrecht, aber die Ausführungen gelten sinngemäß ja auch in anderen Verfahren.

Es geht um einen Beschluss in einem Verfahren zur Kürzung des Versorgung eines beteiligten. Das war gegenüber der Rentenversicherung Bund beantragt worden. Der vom AG erlassene Beschluss vom 14.12.2021 enthielt eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung. In dieser wurdeinsbesondere auf die aktive Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs für juristische Personen des öffentlichen Rechts zur Beschwerdeeinlegung und die diesbezüglichen Anforderungen hingewiesen. Dieser Beschluss ist der Rentenversicherung am 22.12.2021 zugestellt worden. Mit am 07.01.2022 beim Familiengericht eingegangenem Schreiben vom gleichen Tag, eingereicht über ihr elektronisches Behördenpostfach (beBPo), hat die Antragsgegnerin gegen den Beschluss Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, die Aussetzung der Kürzung des Anrechts des weiteren Beteiligten aufzuheben. Das Schreiben trägt weder Unterschrift noch Namensnennung einer verantwortenden Person, sondern endet mit der Formel „Mit freundlichen Grüßen“. Im Kopf des Schreibens ist unter der Anschrift der Antragsgegnerin sowie Angaben zur Erreichbarkeit lediglich angegeben „Auskunft erteilt: Hr. M.“. Auch eine qualifizierte elektronische Signatur ist nicht erfolgt.

Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 17.01.2022 hat der OLG-Senat die Antragsgegnerin darauf hingewiesen, dass Bedenken gegen die Zulässigkeit der Beschwerde bestehen, da die Beschwerdeeinreichung nicht den Anforderungen der §§ 14b Abs. 1, 14 Abs. 2 FamFG, 130a Abs. 3 S. 1 2. Alt., Abs. 4 S. 1 Nr. 3 ZPO genüge. Es fehle an einer einfachen Signatur am Ende der Beschwerdeschrift, um das zwingende Unterschriftserfordernis gem. § 64 Abs. 2 S. 4 FamFG zu erfüllen. Die Antragsgegnerin wurde auf die Möglichkeit der Nachholung durch ordnungsgemäße Beschwerdeeinlegung beim Amtsgericht bis zum Ablauf der Beschwerdefrist hingewiesen. Mit am 24.01.2022 über das elektronische Behördenpostfach beim AG – eingegangenem Schreiben hat die Antragsgegnerin daraufhin erneut Beschwerde gegen den Beschluss vom 14.12.2021 eingelegt. Das auf den 24.01.2022 datierte Schreiben entspricht inhaltlich und formal vollständig der bereits am 07.01.2022 eingelegten Beschwerde. Es weist erneut weder eine Unterschrift bzw. Signatur am Ende des Schreibens noch eine qualifizierte elektronische Signatur auf.

Das OLG hat die Beschwerde als unzulässig verworfen.

Hier die Leitsätze der Entscheidung:

    1. Nach § 64 Abs. 2 S. 4 FamFG ist eine Beschwerdeschrift zwingend zu unterschreiben.
    2. Bei Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs ist die Voraussetzung einer eigenhändigen Unterzeichnung gemäß § 64 Abs. 2 Satz 4 FamFG durch §§ 14 Abs. 2 Satz 2 FamFG, 130a Abs. 3 Satz 1 2. Alt., Abs. 4 S. 1 Nr. 3 ZPO dahingehend modifiziert, dass die als elektronisches Dokument eingelegte Beschwerde von der verantwortlichen Person entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäß Art. 3 Nr. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 (elDAS-VO) versehen oder von der verantwortenden Person einfach signiert (Art. 3 Nr. 10 elDAS-VO) und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden muss.
    3. Die einfache Signatur erfordert am Ende des Schriftstücks die Wiedergabe des Namens der Person, die damit die Verantwortung für das Dokument übernehmen will. Eine Grußformel ohne Namensangabe genügt dem nicht.
    4. Die einfache Signatur ist auch bei Einreichung über das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo) erforderlich, wenn das Schriftstück nicht qualifiziert signiert ist.
    5. Die Deutsche Rentenversicherung Bund unterliegt als Körperschaft des öffentlichen Rechts der aktiven Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs gem. § 14b Abs. 1 FamFG. (OLG Bamberg, B. v. 17.02.2022, 2 UF 8/22)