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Der zulässige Antrag im Adhäsionsverfahren ist nicht schwer, oder doch?

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Bei der zweiten BGH-Entscheidung zum Wochenanfang handelt es sich um den BGH, Beschl. v. 18.07.2018 – 4 StR 129/18, der noch einmal zu den Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Adhäsionsantrag Stellung nimmt. Passt also ganz gut zum Gebührenrätesel vom vergangenen Freitag, das ja auch eine Problematik aus dem „Adhäsionsrecht“ zum Gegenstand hatte.

Hier war der Angeklagte vom LG u.a. wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt worden. Im Adhäsionsverfahren hatte das LG ihn verurteilt, an eine Nebenklägerin ein Schmerzensgeld nebst Zinsen zu zahlen; im Übrigen ist von einer Entscheidung abgesehen worden. Außerdem hat das LG den Angeklagten verurteilt, an einen Nebenkläger ein Schmerzensgeld nebst Zinsen zu zahlen und weiter festgestellt, dass der Anspruch dieses Nebenklägers „auf vorsätzlicher rechtswidriger Handlung beruht“; im Übrigen hat es auch insoweit von einer Entscheidung abgesehen.

Dagegen die Revision des Angeklagten, die hinsichtlich des Nebenklägers Erfolg hatte:

„1. Der Adhäsionsantrag des Nebenklägers S. ist unzulässig. Er genügt nicht den Zulässigkeitsanforderungen gemäß § 404 Abs. 1 Satz 2 StPO. Daher ist die zu seinen Gunsten ergangene Adhäsionsentscheidung aufzuheben und in Bezug auf diesen Nebenkläger insgesamt von einer Entscheidung im Adhäsionsverfahren abzusehen (§ 406 Abs. 1 Satz 3 StPO).

Der Adhäsionskläger S. hat beantragt, den Angeklagten zu verurteilen, an ihn ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld zu zahlen. Das reicht nicht aus.

§ 404 Abs. 1 Satz 2 StPO verlangt die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag. Bei einem unbezifferten Antrag müssen die tatsächlichen Grundlagen für die Ermessensausübung des Gerichts mitgeteilt werden. Wenn der Umfang der Leistung im richterlichen Ermessen steht, muss zwar kein konkreter Betrag geltend gemacht werden. Das Bestimmtheitsgebot verlangt aber zumindest die Angabe der Größenordnung des begehrten Betrages, um das Gericht und den Gegner darüber zu unterrichten, welchen Umfang der Streitgegenstand haben soll (vgl. BGH, Urteile vom 13. Oktober 1981 – VI ZR 162/80, NJW 1982, 340; vom 30. April 1996 – VI ZR 55/95, BGHZ 132, 341, 350, 351; Beschlüsse vom 25. August 2016 – 2 StR 585/15, NStZ-RR 2016, 351; vom 14. März 2018 – 4 StR 516/17, NStZ-RR 2018, 223, 224). Deshalb fehlt es an der von § 404 Abs. 1 Satz 2 StPO geforderten Bestimmtheit des unbezifferten Adhäsionsantrags, wenn – wie hier – der Kläger keine Angaben zur Größenordnung des begehrten Schmerzensgeldes macht (vgl. BGH, Urteil vom 28. Februar 1984 – VI ZR 70/82, NJW 1984, 1807, 1809).“

Nichts wesentlich Neues. Die vom BGH angeführten Zitate zeigen, dass die Entscheidung seiner ständigen Rechtsprechung entspricht. Man fragt sich = ich frage mich nur, warum die bei den Kollegen, die Adhäsionsanträge stellen, nicht bekannt ist.