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Terminsgebühr für den „geplatzten Termin“, oder: Telefonische Terminsabstimmung ohne Ladung

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Heute ist „Gebührenfriday“. Ich stelle an ihm dann zwei AG-Entscheidungen zum Gebührenrecht vor, beide positiv, was dann ja mal erfreut.

Ich starte mit dem AG Hamburg-Harburg, Beschl. v. 03.04.2020 – 620 Ls 192/18 6106 Js 650/17.

Der UdG hatte zugunsten des Kollegen  Ebrahim-Nesbat aus Hamburg, der als Pflichtverteidiger in der Sache tätig war, eine Terminsgebühr Nr. 4108 VV RVG i.V.m. Vorbem. 4 Abs. 3 Satz 2 VV RVG festgesetzt. Das hatte der Bezirksrevisor mit der Erinnerung beanstandet. Die Erinnerung hatte beim AG keinen Erfolg:

„Der Bezirksrevisor beanstandet mit der Erinnerung allein die Festsetzung der Terminsgebühr (VV 4108 RVG) für den abgerechneten – nicht durchgeführten/entstandenen – Verhandlungstermin am 13.03.2019.

Die Erinnerung ist unbegründet.

Gemäß Vorbemerkung 4 Abs. 3 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG entsteht die Terminsgebühr für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Der Rechtsanwalt erhält die Terminsgebühr demnach allerdings auch, wenn er zu einem anberaumten Termin erscheint, dieser aber aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht stattfindet. Dies gilt nicht, wenn er rechtzeitig von der Aufhebung oder Verlegung des Termins in Kenntnis gesetzt worden ist.

Hier erschien der Verteidiger zu einem anberaumten Termin, der nicht stattfand, ohne dass er rechtzeitig davon in Kenntnis gesetzt worden wäre. Denn am 23.01.2019 stimmte der Unterzeichner als Vorsitzender in hiesiger Strafsache mit dem Verteidiger telefonisch einen Hauptverhandlungstermin für den 13.03.2019 in der Zeit von 9:45 bis 12:00 Uhr ab. Damit war ein Termin im Verhältnis zum Verteidiger im Sinne von § 213 StPO anberaumt worden. Dass es zur Durchführung dieses Termins nicht kam und dazu auch nicht geladen wurde, steht dieser Anberaumung des Termins nicht entgegen.

Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Verteidiger zuvor Kenntnis davon erlangt hätte, dass am 13.03.2019 kein Hauptverhandlungstermin durchgeführt werden würde. Eine Kommunikation darüber hat zwischen dem Verteidiger und dem Vorsitzenden oder einem anderen Mitarbeiter des Gerichts nach dem – den Termin anberaumenden – Telefonat vom 23.01.2019 bis zum Erscheinen des Verteidigers am 13.03.2019 nicht stattgefunden.2

Die Entscheidung ist zutreffend. Ich frage mich bei solchen Entscheidungen dann immer, ob Bezirksrevisoren eigentlich nichts anderes zu tun haben, als solche Fragen zu problematisieren. Warum soll ein „nur“ telefonisch abgesprochener Termin kein „anberaumter Termin“ sein? Das kann man dann doch auch mal schlucken….