PoliscanSpeed und kein Ende. Nachdem ich gerade über den OLG Karlsruhe, Beschl. v. 29.07.2014 – 1 (3) SsRs 569/11-AK 145/11 – berichtet habe (vgl. dazu Mal wieder Poliscan-Speed- verlässlich auch allein beim Smear-Effekt?) flattert mir das AG Friedberg, Urt. v. 11.08.2014 – 45 a OWi – 205 Js 16236/14 – auf den Tisch. In ihm setzt sich die Amtsrichterin mit den Auswirkungen der ne uen Auswertesoftware 3.45.1 auseinander. Sie spricht dann der Softwareversion 1.5.5 die Eignung zur Beweisführung ab, da unklar bleibt warum die neuere Auswertesoftware 3.45.1 bei Verwendung der Gerätesoftware 3.2.4 in großer Anzahl Messungen annulliert, ohne dass hierfür Gründe zu erkennen sind und ohne dass zu erkennen ist, wie dies bei Verwendung der älteren Gerätesoftware 1.5.5 geschehen soll. Wenn ich es richtig verstanden habe, ich tue mich mit der Technik immer ein wenig schwer 🙂 .
Interessnat auch der Hinweis auf einen gescheiterten Versuch des AG Emmendingen zur Sachaufklärung eine Stellungnahme der PTB zu erhalten. Hierzu wird – beim AG Emmendingen – ausgeführt:
„Der Versuch, die bestehenden Zweifel durch zeugenschaftliche Befragung eines sachkundigen Mitarbeiters der PTB zu entkräften, ist gescheitert. Die PTB teilte dem Gericht mit, selbst im Falle einer Benennung werde dem Zeugen keine Aussagegenehmigung erteilt. Es unterbleibe jedoch aus grundsätzlichen Erwägungen im Hinblick auf eine massive Überbelastung der Fachabteilung bereits eine entsprechende Benennung (AG Emmendingen, Urteil vom 26. Februar 2014 — 5 OWi 530 Js 2484/12 -, juris).“