Vor fast sechs Jahren, nämlich am 01.08.2007, ist § 24c StVG – das absolute Alkoholverbot – für Fahranfänger und Fahranfängerinnen in Kraft getreten (vgl. dazu meinen Beitrag aus VRR 10/2007: Der neue § 24 c StVG – Alkoholverbot für Fahranfänger und Fahranfängerinnen). Die Neuregelung hat seitdem die Rechtsprechung kaum beschäftigt. Woran das liegt, ist mir nicht ganz klar. M.E. ist einer der Gründe möglicherweise, dass die Neuregelung keine Privilegierung von Fahranfängern und Fahranfängerinnen ist, sondern, diese, wenn sie die „Grenzwerte“ überschreiten, gleich über § 24a Abs. 1 StVG in Anspruch genommen werden (vgl. dazu OLG Bamberg, Beschl. v. v. 06.05.2013 – 3 Ss OWi 406/13).
Und da haben wir die Krux „Grenzwert“? Nun, wo steht im Gesetz ein „Grenzwert“? Das ist richtig. Aber: Die Vorschrift wird im Licht der Entscheidung des BVerfG v. 21.12.2004 zu den „Grenzwerten“ bei der Drogenfahrt nach § 24a Abs. 2 StVG ausgelegt, weil sie ebenfalls ein Gefährdungsdelikt ist. Und daher setzt die Anwendung des § 24c StVG in der 2. Alternative – Antreten einer Fahrt – voraus, dass der Betroffene unter der Wirkung alkoholischer Getränke steht, was der Fall ist, „wenn der aufgenommene Alkohol zu einer Veränderung physischer oder psychischer Funktionen führen kann und in einer nicht nur völlig unerheblichen Konzentration im Körper vorhanden ist“ (BT-DR. 16/5047, S. 9). Da es sich bei § 24c StVG (ebenfalls) um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handelt, muss eine Wirkstoffkonzentration des Alkohols aber zumindest in einer Höhe festgestellt sein, die eine Beeinträchtigung der Fahrsicherheit als möglich erscheinen lässt.
Und wann das der Fall ist, da scheiden sich die Geister. Wenn man die BT-Drucksache 16/5047 liest, dann geht der Gesetzgeber wohl von 0,2 Promille aus. Anders jetzt das OLG Stuttgart im OLG Stuttgart, Beschl. v. v. 18.o3.2013 – 1 Ss 661/12, das einen Verstoß gegen das Alkoholverbot für Fahranfänger regelmäßig schon ab einer Blutalkoholkonzentration von 0,15 Promille annehmen will, und zwar wie folgt berechnet: 0,1 Promille Grenzwert zuzüglich – gem. BGH-Rechtsprechung – 0,05 Promille Sicherheitszuschlag.
Für mich ist nicht so recht nachvollziehbar, warum das OLG einen anderen = niedrigeren Grenzwert annimmt als die 0,2 Promille, die im Übrigen auch von einigen AG in der Vergangenheit schon zugrunde gelegt worden sind. Aber: Das nutzt alles nichts, muss man sich darauf einstellen bzw. versuchen, einen anderen Grenzwert „durchzusetzen“. Und das wird letztlich, wenn er verbindlich sein soll, nur über den Weg gehen, dass BGH, der ggf. über die Vorlage eines anderen OLG mal mit der Frage befasst sein sollte, ein „Machtwort spricht.