Vor zwei Wochen hat die BGH-Entscheidung zum (verneinten) Mitverschulden eines Radfahrers wegen Nichttragens eines Fahrradhelms die Presse und die Blogs beherrscht (den Volltext gibt es übrigens noch nicht; hier unser Beitrag: Ich muss mir keinen Fahrradhelm kaufen – BGH lehnt Mitverschulden ab…).
Zu der Problematik/Entscheidung passt dann ganz gut der Hinweis auf das weitsichtige AG Wesel, Urt. v. 09.01.2014 – 5 C 56/13 -, das sich schon ein gutes halbes Jahr vor der BGH-Entscheidung der Auffassung des BGH angeschlossen und ebenfalls ein Mitverschulden eines durch einen Verkehrsunfall geschädigten Radfahrer verneint hat, wenn er zum Unfallzeitpunkt keinen Fahrradhelm getragen hat. Dabei sei zwar generell anzunehmen, dass das Tragen eines Fahrradhelms geeignet ist, Kopfverletzungen von Radfahren zu verhindern oder abzumildern. Eine gesetzliche Pflicht zum Tragen eines Fahrradhelms existiere aber nicht. Die Rechtsprechung müsse – nicht zuletzt aufgrund des grundgesetzlichen Demokratie- und Gewaltenteilungsprinzips – Rücksicht auf die fehlende Regelung durch den Gesetzgeber nehmen und dementsprechend bei der Annahme einer Obliegenheitsverletzung Zurückhaltung walten lassen.
Ähnlich hat es beim BGH geklungen, meine ich.