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Wenn das Motorrad nach dem Versetzen umfällt, oder: Haftung aus Betriebsgefahr

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Urheber Noop1958

Im samstäglichen „Kessel Buntes“ heute zunächst das AG Regensburg, Urt. v. 14.03.2018 – 10 C 2535/17 – zur Frage der Haftung aus Betriebsgefahr. Entschieden hat das AG über einen Verkehrsunfall im Dezember 2016 in Regensburg. Der Kläger hatte sein Motorrad auf einem Motorradparkplatz abgestellt. Dieses wurde beschädigt, wobei sich nicht feststellen ließ, wie und wodurch genau. Der Kläger hat behauptet, der Fahrer eines bei dem Beklagten versicherten lettischen Lkw sei  beim Abbiegen aus vermeidbarer Unachtsamkeit gegen das Kraftrad gefahren, welches hierdurch umgefallen sei. Der Beklagte hat das bestritten und behauptet, das Kraftrad sei verkehrswidrig behindernd abgestellt gewesen, weshalb der Fahrer dieses zur Seite geschoben habe. Als der Fahrer weiterfahren wollte, habe er im Rückspiegel gesehen, dass das Kraftrad aus unbekannten Gründen umgefallen sei. Aus diesem Grunde sei er ausgestiegen, und habe es wieder aufgerichtet.

Das AG sagt: Egal, welche Version stimmt. Der Beklagte haftet auch, wenn seine Version richtig ist:

 

(2) Das Umstürzen des Kraftrades ist in jedem Fall auf den Betrieb des lettischen Autotransporters, amtl.lett. pp. zurückzuführen, unabhängig davon, ob insoweit die Version der Klagepartei oder die des Beklagten zugrundegelegt wird:

Selbstverständlich liegt bei der Version der Klagepartei (welche sich zwanglos mit der in der Ermittlungsakte festgehaltenen Angabe des Zeugen E. in Einklang bringen lässt) eine Schädigung des Kraftrades bei Betrieb des Lkw vor, weil hier mit dem Lkw gegen ein abgestelltes Fahrzeug gefahren worden wäre.

Auch bei der Version des Beklagten ist das Umfallen (mit der Konsequenz der hieraus erfolgenden Beschädigung) des Kraftrades auf den Betrieb des Lkw zurückzuführen. Nach der Version des Beklagten hat der Fahrer das abgestellte Kraftrad zur Seite geschoben, weil es das Abbiegen des Autotransporters erschwert hat. Kurz nach dem Versetzen ist das Kraftrad sodann umgefallen. Insoweit ist das Umfallen auf das Versetzen zurückzuführen, und muss damit erklärt werden, dass es nicht sicher genug abgestellt wurde. Das Versetzen erfolgte durch den Fahrer, um das Abbiegen zu erleichtern. Damit besteht der unmittelbare Zusammenhang mit dem Betrieb des Kraftfahrzeugs, auch wenn das Kraftrad bei dieser Konstellation nicht durch einen direkten Anstoß des Lkw umgefallen ist.

Somit ist in jedem Fall eine Haftung des Beklagten aus §§ 6 AusIPflVG, 115 VVG, 7 StVG begründet.“

„Polizistin als „Pumuckl“ bezeichnet“ – ist das eine Beleidigung?

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Manche Nachrichten sind Hingucker, so eine, die ich vor einigen Tagen bei LTO gefunden habe. Nicht wegen der „Erstüberschrift“ „AG Regensburg verurteilt Fußballfan zu Bewährungsstrafe“. Das macht die Nachricht nicht interessant. Interessant aber wegen der nachfolgender Erklärung: „Polizistin als „Pumuckl“ bezeichnet“.

In der Nachricht heißt es dann:

„Nach einem Drittliga-Fußballspiel hat ein betrunkener Fan eine Polizistin in Regensburg als „Pumuckl“ bezeichnet. Wegen Beleidigung ist der Mann am Dienstag vom AG Regensburg zu zwei Monaten Haft auf Bewährung verurteilt worden. Außerdem darf er laut einem Gerichtssprecher in den kommenden sieben Monaten kein Fußballspiel der Ersten oder Zweiten Bundesliga besuchen.

Nach einem Streit unter Fußballfans in einem Biergarten in Regensburg hatte die Polizei im Mai mehrere Platzverweise ausgesprochen. Zu der Polizistin hatte der 27-jährige Mann, der zuvor die Partie des späteren Zweitliga-Aufsteigers Jahn Regensburg gegen Jena besucht hatte, dabei gesagt: „Hat der Pumuckl heute auch was zu sagen?“ Der Angeklagte räumte den Vorfall im Verfahren ein und bedauert die Beleidigung: „Es ist mir so rausgerutscht.“

Der Fußballfan hatte zuvor bereits zwei Strafbefehle wegen Beleidigung und Widerstand gegen Polizisten erhalten. Der Staatsanwalt hatte neben der Bewährungsstrafe ein zweijähriges Fußballverbot gefordert. Das Amtsgericht (AG) Regensburg folgte diesem Antrag nicht. Das Gericht wies den Angeklagten außerdem an, anschließend ein weiteres Jahr nicht alkoholisiert bei Fußballspielen zu erscheinen. Das Urteil ist rechtskräftig.“

Frage: Wirklich Kundgabe der Nicht- oder  Missachtung? Bei Wikipedia heißt es zum „Pumuckl“.

Der Titelheld „Pumuckl“ – eigentlich ein Diminutiv von Nepomuk – ist ein rothaariger Kobold, der beim Schreinermeister Franz Eder lebt, seit er an dessen Leimtopf kleben geblieben ist. Dadurch wurde der kleine Nachfahre der Klabautermänner für den Schreiner sichtbar und ist durch ein Koboldsgesetz verpflichtet, fortan bei ihm zu bleiben. Pumuckl liebt knisterndes Papier, glitzernde Gegenstände, Schokolade, Segelboote und Unordnung, hat eine starke Abneigung gegen Katzen, Heinzelmännchen, Gartenzwerge und Käse („faule Milch“), mag dafür aber Kleintiere wie Meerschweinchen und Mäuse recht gern. Seine Leidenschaften sind das Aushecken von Streichen und das Dichten.