Und sie bewegt sich (doch) – so kann man es sehen mit der Rechtsprechung der bayerischen Amtsgerichte zur (Akten)Einsicht in Messunterlagen pp. Gestern hat der Kollege Gratz vom VerkehrsrechtsBlog über den AG Landesberg am Lech, Beschl. v. 14.11.2016 – 3 OWi 326/16 – berichtet (vgl. hier Verteidiger erhält Rohmessdaten und Geräteakte – in Bayern!!! (AG Landsberg am Lech)), der in recht erfrischender Kürze dem Verteidiger die Einsicht in die Rohmessdaten und Gerätestammkarte sowie den Ausbildungsnachweis des Messbeamten gewährt. Eine nach den bisher eher abwiegelnden AG- Entscheidungen aus Bayern (vgl. dazu u.a. Messdaten: In Bayern nicht, oder: Anderer Rechtskreis bzw. „mia san mia“) und der „Teufelskreisrechtsprechung des OLG Bamberg (vgl. den OLG Bamberg, Beschl. v. 04.04.2016 – 3-Ss OWi 1444/15 und dazu:„Logik ist Ansichtssache“, oder: Zirkelschluss beim OLG Bamberg zur Einsichtnahme in die Messdatei bei ESO 3.0) eine in der Tat überraschende Entscheidung, bei der man sich fragt: Warum kündigt man dem OLG Bamberg die Gefolgschaft? Oder: Woher kommt die (späte) Einsicht?
Nun, ob es eine Wende in der Rechtsprechung der bayerischen AG ist und auch sie es nun „richtig“ machen, kann man m.E. noch nicht sagen. Aber man kann hoffen. Denn ich kann zu der AG Landsberg-Entscheidung einen weiteren Beschluss eines bayerischen AG beifügen, das mit noch knapperer Begründung die Messunterlagen herrausrückt. Es ist der AG Pfaffenhofen a.d. Ilm, Beschl. v. 22.11.2016 – 2 OWi 70/16, den mir der Kollege Englert aus Schrobenhausen übersandt hat. Da heißt es nur kurz und zackig:
„Das Bayerische Polizeiverwaltungsamt – Zentrale Verkehrsordnungswidrigkeitenstelle – wird angewiesen, dem Verteidiger die mit Schriftsatz vom 28.09.2016 angeforderten Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
Gründe:
Das Recht auf Akteneinsicht umfasst nicht nur diejenigen Unterlagen, die die Bußgeldbehörde in die Bußgeldakte aufnimmt, sondern alle Vorgänge und Unterlagen, die für die Bewertung eines Verstoßes von Bedeutung sind. Letztendlich sind dem Verteidiger alle Unterlagen und Vorgänge zugänglich zu machen, die auch einem Gutachter zur Verfügung stehen. Dies entspricht auch inzwischen gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung.“
Gut, die Begründung ist die Ursprungsbegründung der AG, inzwischen wird mehr auf den Grundsatz des fairen Verfahrens abgestellt. Sehr schön aber der Hinweis: „Dies entspricht auch inzwischen gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung.“ Die des übergeordneten OLG Bamberg ist es nun gerade nicht. Aber: AG können eigenständig sein – offenbar dann doch auch in Bayern 🙂 . Von wegen: Mia san mia.