Und als dritte Entscheidung des Tages stelle ich dann noch den AG Hermeskeil, Beschl. v. 14.08.2020 – OWi 8112 Js 854/20 – vor. Es geht um den (Ab)Lauf der Verjährungsfrist und die Frage der Anwendbarkeit der §§ 42, 43 StPO.
Tatzeit war am 20.06.2019. Schriftlich Anhörung des Betroffenen am 23.07.2019 unter seiner Büroadresse, später dann noch einmal an der Privatanschrift angehört. Erlass des Bußgeldbescheides am 23.10.2019. Das AG sagt: Verjährung ist eingetreten. Es stellt ein:
„Das Verfahren wurde eingestellt, da einer weiteren Strafverfolgung des Betroffenen die Verjährung entgegensteht. Abweichend von § 31 Abs. 2 Nr. 4 OWiG verjähren Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten vor dem Erlass des Bußgeldbescheides gemäß § 26 Abs. 3 StVG i.V.m. § 24 Abs. 1 StVG innerhalb von drei Monaten. Die dem Betroffenen zur Last gelegte Tat ereignete sich gemäß dem Bußgeldbescheid am 20.06.2019. Dem Betroffenen wurde mit Schreiben vom 23.07.2019 unter seiner Kanzleiadresse ein an ihn gerichteter Anhörungsbogen übersandt, welcher gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 1 O“iG zu einer Unterbrechung der Verjährung führte, sodass ab diesem Zeitpunkt eine weitere Frist von drei Monaten bis zum Eintritt der Verjährung lief. Diese Frist endete am 22.10.2019. Auf die Verfolgungsverjährung sind die Regelungen zur Fristberechnung aus §§ 42, 43 StPO nicht anwendbar. Stattdessen ist bei der Berechnung der Frist der Tag, auf den das Ereignis fällt, welches zur Verjährungsunterbrechung führt, mit einzurechnen. Die Verjährungsfrist endet daher mit Ablauf des Tages, der seiner kalendermäßigen Bezeichnung nach dem Tag vorausgeht, auf den das für den Verjährungsbeginn maßgebliche Ereignis fällt (Mitsch in Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch, 4. Auflage 2020, § 78 StGB, Rn. 20). Diese für die Verfolgungsverjährung gemäß §§ 78 ff. StGB anzuwendenden Regelungen, finden auch im Bußgeldverfahren entsprechend Anwendung (OLG Karlsruhe Beschluss vom 28.6.2019, 2 Rb 8 Ss 486/19). Zwar wurde dem Betroffenen unter seiner Privatadresse mit Schreiben vom 26.08.2019 ein weiterer Anhörungsbogen zugesandt, doch führt die Wiederholung einer Maßnahme gemäß § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 OWiG nicht zu einer erneuten Unterbrechung der Verjährung (OLG Braunschweig , Beschluss vom 10.10.2007 – Ss OWi 95/07). Der Bußgeldbescheid wurde am 23.10.2019 erlassen. Da die Verjährung jedoch bereits am 22.10.2019 eingetreten war, konnte er nicht mehr rechtzeitig eine weitere Unterbrechung der Verjährung herbeiführen. Der Betroffene
Den Beschluss hat mit der Kollege Gratz geschickt. Er hat leider auch nur das „Fragment“.