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Urlaub, die schönste Zeit des Jahres? Bei manchen Urlaubern wohl nicht.

entnommen wikimedia.org Urheber Wolfgang Sauber

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Urheber Wolfgang Sauber

Urlaub, die schönste Zeit des Jahres, so lautete ein Werbeslogan in der Tourismusbranche. Allerdings: Bei manchen Urlaubern ist das wohl eher nicht der Fall. Die scheinen ihren Urlaub damit zu verbringen, nach Mängeln zu suchen, um nach dem Urlaub – frisch erholt – dann den Reiseveranstalter auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. So offenbar auch ein „Urlauber“, der  bei einem hannoverschen Reiseunternehmen für die Zeit vom 04.09. bis 18.09.2013 eine Flugpauschalreise mit All Inklusive-Leistungen in einem Hotel in Doganbey für sich und seine Partnerin für 2.258 € gebucht hatte. Nach dem Urlaub bemängelte er,

  • dass sich in der Nähe des Hotels eine Moschee befunden und der Muezzin beginnend ab 6.00 Uhr morgens, verstärkt durch Lautsprecher, mehrmals täglich für ca. fünf Minuten zum Gebet gerufen habe.,
  • außerdem sei während des Hinflugs die Armlehne am Sitz abgebrochen,
  • beim Rückflug habe das Flugzeug erst beim dritten Landeversuch unsanft aufgesetzt.

Der „Urlauber“ hat Schadensersatz in Höhe von 1.161,26 € begehrt, allerdings beim AG Hannover „einen auf die Mütze bekommen“. Das AG hat die Klage abgewiesen. Begründung:

  • Muezzinrufe seien in der Türkei landestypisch, vergleichbar mit Kirchenglockengeläut in einem christlichen Land.Ein Reisemangel sei darin nicht zu sehen. Außerdem sei der Reisebeschreibung zu entnehmen gewesen, dass sich das Hotel im Ortszentrum von Doganbey befindet, so dass der Kläger mit landestypischen Geräuschen rechnen musste.
  • Der defekte Sitz stellte eine bloße Unannehmlichkeit dar, die nicht zu einer Minderung führe. Es sei dem Klägervortrag nicht zu entnehmen, wann und wie die Armlehne abgebrochen sein soll, außerdem führe eine etwaig fehlende Armlehne nicht dazu, dass das Sitzen derart beeinträchtigt würde, dass der Flug insgesamt unbrauchbar wäre.
  • Da die Landung von Wetterbedingungen abhänge, auf die der Luftbeförderer keinen Einfluss hat, müsse ein Fluggast im Einzelfall auch mit einer unsanften Landung rechnen.

Wenn man es liest – es ist die PM des AG Hannover vom 22.04.2014 – zum AG Hannover, Urt. in 559 C 44/14 – dann fragt man sich, warum fährt der Mann in die Türkei, wenn ihn die Muezzinrufe stören? Und für das Wetter bei der Landung dürfte der Reiseveranstalter auch nicht verantwortlich sein. Man ist fast geneigt, ihm zu raten: Bleib doch zu Hause. Aber da stören dann sicherlich die Kirchenglocken 🙂 .

h

Fahrradunfall: Die Entscheidung könnte auch aus Münster kommen,

kommt sie aber nicht, sondern vom AG Hannover.

Das AG Hannover, Urt. v. 29.03.2011 – 562 C 13120 befasst sich nämlich mit einem Fahrradunfall und sagt, dass der verbotswidrig auf dem Bürgersteig fahrende erwachsene Radfahrer den durch den Zusammenstoß mit dem aus einer Hofeinfahrt herausfahrenden Pkw entstandenen Schaden allein zu tragen hat, wenn den Pkw-Fahrer kein Verschulden trifft.

Da gäbe/gibt es hier in Münster eine Menge zu tun.