Schlagwortarchiv: AG Dortmund

OWi II: Absehen vom Fahrverbot, oder: Glaubhaftmachung der besonderen Härte/lange Verfahrensdauer

© stockWERK – Fotolia.com

Im zweiten Posting des Tages gibt es dann zwei Entscheidungen zum Fahrverbot.

Zunächst hier das AG Dortmund, Urt. v. 4.9.2020 – 729 OWi-264 Js 1158/20-104/20. Das AG hat – auf der Grundlage der h.M. in der Rechtsprechung der OLG – vom Fahrverbot nicht abgesehen:

„Hinsichtlich des Regelfahrverbotes hat der Betroffene  geltend gemacht, dass er seinen Führerschein benötige, um seine geplante Selbständigkeit anschieben zu können. Auf Nachfrage hatte er  keinerlei Unterlagen insoweit dabei. Er erklärte auch, dass er sich noch nicht selbständig gemacht habe, dies nur plane und Kontaktgespräche führe. Er könne insoweit auch keinerlei Unterlagen vorlegen, die derartiges belegen würden. Keiner seiner Geschäftspartner könne ihm bescheinigen, dass er Informationsgespräche über eine beabsichtigte Selbständigkeit mit ihm geführt habe. Der Angeklagte konnte auch nicht erklären, wie oft und wohin ihn die angeblichen Fahrten in Deutschland führen. Dem Angeklagten wurde die strenge Rechtsprechung zum Absehen vom Regelfahrverbot der Oberlandesgerichte vorgestellt. Der Angeklagte fand dies ebenso wie sein Verteidiger übermäßig hart. Bei anderen Gerichten sei es eine Frage von 2 Minuten, dass vom Fahrverbot abgesehen werde. Das Gericht hier erklärte, dass es schon Mittel der Glaubhaftmachung zu beruflichen Härten benötige, soweit solche geltend gemacht würden. Der Betroffene  erklärte, er könne keine solche Glaubhaftmachungen vortragen.

Dementsprechend hat das Gericht das vorgesehene 1-monatige Regelfahrverbot festgesetzt.“

Und als zweite Entscheidung dann der OLG Brandenburg, Beschl. v. 17.02.2021 – (1 B) 53 1 Ss-Owi 334/20 (279/20) – zur Aufhebung des Fahrverbotes wegen langer Verfahrensdauer – hier: zwei Jahr und 10 Monate:

„Die zulässige Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat mit der Sachrüge Erfolg. Die nach wirksamer Rechtsmittelbeschränkung einzig noch verfahrensgegenständliche Verhängung des Fahrverbotes hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, sie unterlag deshalb der Aufhebung. Der Senat entscheidet diesbezüglich in der Sache selbst (§ 79 Abs. 6 OWiG), da bei einer Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht keine weiteren Feststellungen, die für die Entscheidung über ein Fahrverbot wesentlich sind, zu erwarten sind.

Das Fahrverbot nach § 25 StVG hat nach der gesetzgeberischen Intention in erster Linie eine Erziehungsfunktion. Es ist als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme gedacht und ausgeformt (vgl. BVerfGE 27, 36, 42; OLG Brandenburg, Beschluss vom 26. Februar 2019, Az.: (1B) 53-Ss-Owi-608/18 -; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19. Januar 2017, Az.: 2 Ss 762/16 -; OLG Dresden, Beschluss vom 11. März 2019 – OLG 23 Ss 80/19 (B) –). Von ihm soll eine warnende Wirkung auf den Betroffenen ausgehen und ihn anhalten, sich künftig verkehrsordnungsgemäß zu verhalten. Das Fahrverbot kann deshalb seinen Sinn verlieren, wenn die zu ahndende Tat lange zurückliegt, die für die lange Verfahrensdauer maßgeblichen Umstände auch außerhalb des Einflussbereiches des Betroffenen liegen und in der Zwischenzeit kein weiteres Fehlverhalten des Betroffenen im Straßenverkehr festgestellt worden ist (vgl. OLG Brandenburg, a.a.O.; OLG Stuttgart, a.a.O., m.w.N.; OLG Dresden m.w.N.). Wann bei langer Verfahrensdauer der Zeitablauf entweder allein oder zusammen mit anderen Umständen ein Absehen vom Fahrverbot rechtfertigen kann, ist zwar grundsätzlich eine Frage des Einzelfalls, die einen gewissen Beurteilungsspielraum eröffnet. In der obergerichtlichen Rechtsprechung, der sich der Senat angeschlossen hat, ist allerdings die Tendenz erkennbar, den Sinn eines Fahrverbotes in Frage zu stellen, wenn die zu ahndende Tat mehr als zwei Jahre zurückliegt.

Die dem Betroffenen zur Last gelegte Tat liegt hier inzwischen mehr als zwei Jahre und zehn Monate zurück, wobei es zu erheblichen Verfahrensverzögerungen kam, deren Ursachen nicht der Sphäre des Betroffenen zuzurechnen sind.

Vor diesem Hintergrund erscheint die Anordnung eines Fahrverbotes gegen den Betroffenen nicht mehr geboten, vielmehr konnte das Fahrverbot entfallen.“

OWi II. Telefonische Rücknahme des Einspruchs, oder: Zulässig

© scusi – Fotolia.com

Die zweite Entscheidung kommt vom AG Dortmund. Das hat im AG Dortmund, Beschl. v. 10.11.2020 – 729 OWi-127 Js 428/20-153/20 – die telefonische Rücknahme des Einspruchs gegen den Bußgeldberscheid als zulässig angesehen:

„Der Betroffene hat den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid in einem heutigen Telefonat mit der Geschäftsstelle fernmündlich zurückgenommen. Diese Rücknahme wurde durch die Geschäftsstelle schriftlich dokumentiert. Zwar ist im entsprechend anwendbaren Strafprozessrecht eine solche telefonische Rücknahme nicht möglich, zumal die telefonische Rechtsmitteleinlegung dort nach h.M. auch nicht möglich ist (vgl. Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl. 2020, § 302 Rn. 7 m.w.N.). In Bußgeldverfahren aber ist anerkannt, dass sowohl die Einlegung des Einspruchs, als auch dessen Rücknahme telefonisch möglich sind (vgl. für die Einlegung: BGH NJW 1980, 1290;  Krenberger/Krumm, OWiG, 6. Aufl. 2020, § 67 Rn. 35; Seitz/Bauer in: Göhler, OWiG, 17. Aufl. 2017, § 67 Rn. 26 m.w.N.; für die Rücknah-me: Seitz/Bauer in: Göhler, OWiG, 17. Aufl. 2017, § 67 Rn. 37; OLG Düsseldorf NStZ 1986, 82). Letzteres ergibt sich daraus, dass die Formanforderungen für die Rücknahme des Einspruchs dieselben sind wie für dessen Einlegung (vgl. Krenberger/Krumm, OWiG, 6. Aufl. 2020, § 67 Rn. 52).“

Verkehrsrecht III: Aufhebung der Sperrfrist, oder: Erfolgreiche Nachschulung

Bild von Andreas Breitling auf Pixabay

Und als dritte Entscheidung zum Tagesschluss dann noch der AG Dortmund, Beschl. v. 16.04.2020 – 729 Cs-261 Js 1037/19-262/19. Thematik: Abkürzung/Aufhebung der Sperrfrist (§ 69 Abs. 7 StGB).

Steht nicht viel drin im Urteil, so dass die Leitsätze reichen:

„Eine Sperre nach § 69a StGB kann 10 Monate nach der Tat und etwa 5 Monate nach dem Urteil aufgrund einer durchgeführten psychologischen Maßnahme (38 Gruppenstunden und vier Einzelgespräche) aufgehoben werden, wenn hierdurch Grund zu der Annahme besteht, dass der Angeklagte zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist.

Ob trotz hoher Tatzeitblutalkoholkonzentrationen eine sofortige Wiedererteilung der Fahrerlaubnis möglich ist, ist Sache der für das Wiedererteilungsverfahren zuständigen Verwaltungsbehörde.“

OWi III: Datenzeile des Messfotos nicht lesbar, oder: Freispruch

© Alex White – Fotolia-com

Und als dritte Entscheidung des Tages dann noch das AG Dortmund, Urt. v. 27.02.2020 –  729 OWi-267 Js  1493/19-252/19. Das AG hat einen Betroffenen vom Vorwurf einer Geschwindigkeitsüberschreitung frei gesprochen. Begründung: Die Datenzeile des Messfotos war nicht lesbar:

„Das Gericht hat feststellen können, dass der Betroffene zur Tatzeit am Tatort Fahrzeugführer des genannten Fahrzeugs war. Das Gericht konnte den Geschwindigkeitsverstoß jedoch nicht feststellen.

Der Betroffene, der von der Erscheinenspflicht entbunden war, hat durch seinen Verteidiger die Fahrereigenschaft zugestanden. Aus dem Messprotokoll vom Tattage ergab sich, dass zur Tatzeit am Tatort ein Messgerät des Typs TraffiStar S 350 eingesetzt worden ist. Es konnte mit diesem Messgerät auch an dem Tattage das Fahrzeug des Betroffenen mit dem amtlichen Kennzeichen AA BB 123 festgestellt werden. Das Gericht hat insoweit das Messfoto in Augenschein genommen. Hinsichtlich des Messfotos wird auf Bl. 5 d.A. Bezug genommen. Das Gericht hat versucht, die Datenzeile des Messfotos urkundsbeweislich zu verlesen. Es hat diese Datenzeile auch im Wege der Inaugenscheinnahme in das Verfahren eingeführt. Wegen des Aussehens der Datenzeile wird auf Bl. 5 d.A. Bezug genommen gemäß § 267 Abs. I Satz 3 StPO. Im oberen Messfotobereich ist die Datenzeile zu erkennen. Die Inaugenscheinnahme der Zeile ergab, dass sich dort nicht lesbare Zeichen befinden, die offensichtlich Teile von Buchstaben wiedergeben. Ein Sinn ist in dieser Zeichenfolge nicht erkennbar, dies ergab die Inaugenscheinnahme, die dazu führte, dass die urkundsbeweisliche Verlesung letztlich inhaltlich scheitern musste. Da ein Messwert dementsprechend aus dem Messfoto nicht festgestellt werden konnte, war der Betroffene  aus tatsächlichen Gründen freizusprechen mit der Kostenfolge des § 467 StPO in Verbindung mit § 46 OWiG.

OWi II: Absehen vom Fahrverbot, oder: Nicht beim „gut abgesicherten“ Pensionär/ehrenamtlichen Vorstand

entnommen wikimedia.org

Die zweite Entscheidung ist dann eine Fahrverbotsentscheidung, und zwar das AG Dortmund, Urt. v. 15.11.2019 – 729 OWi-267 Js 1718/19-287/19. Das AG hat gegen den Betroffenen wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung ein Fahrverbot verhängt und (kurz) begründet, warum es nicht von der Festsetzung des Fahrverbotes absieht:

„Ferner hat der Betroffene einen Regelfahrverbotstatbestand verwirklicht, so dass ein 1-monatiges Fahrverbot zu verhängen war. Der Verstoß des Betroffenen war grob pflichtwidrig im Sinne des § 25 Abs. I Satz 1 StVG. Als Härten hat der Betroffene geltend gemacht, dass er sich ehrenamtlich bei der besagten gemeinnützigen Stiftung engagiere. Derartige ehrenamtliche Tätigkeit des Betroffenen ist jedoch nicht geeignet, ein Absehen vom Fahrverbot begründen zu können.

Dies gilt umso mehr, als der Betroffene als Pensionär im öffentlichen Dienst gut abgesichert ist und ihm zudem eine sogenannte Schonfrist nach § 25 Abs.II a StVG gewährt werden konnte.

Dem Gericht war dabei klar, dass grundsätzlich nach § 4 Abs. IV Bußgeldkatalogverordnung ein Absehen vom Fahrverbot gegen angemessene Erhöhung der Regelgeldbuße möglich ist. Das Gericht hat hiervon jedoch angesichts der Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung im Verhältnis zu der zulässigen Geschwindigkeit keinen Gebrauch gemacht.“

Schön, wenn es dem Gericht „klar war“ 🙂 .