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OWI III: Erzwingungshaft, oder: Vollstreckungshandlungen sind bei hoher Geldbuße vorrangig

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Und zum Tagesschluss dann noch der AG Dortmund, Beschl. v. 05.03.2019 – 729 OWi 10/19 [b], der sich mit der Frage der Erzwingungshaft bei hohen Geldbußen befasst. Das AG meint/sagt: Bei hohen Geldbußen sind Vollstreckungshandlungen vorrangig vor einer Inhaftnahme als schwerstes Mittel der Vollstreckung.

Hier der Leitsatz der Entscheidung:

„Haben bei einer zu vollstreckenden Geldbuße in Höhe von 1500 € keine echten Vollstreckungshandlungen stattgefunden, so ist eine Erzwingungshaftanordnung unverhältnismäßig. Durchsuchungshandlungen, Pfändung von Wertgegenständen, die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung oder auch der Versuch von Kontenpfändungen sind in diesem Falle vorrangig.“

OWI III: Erzwingungshaft, oder: Zahlungsunfähigkeit bei „Aufenthalt“ in JVA

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Und als letzte Entscheidung dann der AG Dortmund, Beschl. v. 14.01.2019 – 729 OWi 1/19 [b], mal wieder zur Erzwingungshaft.

Um zu verstehen, worum es geht, reicht der Leitsatz der Entscheidung. Der lautet:

Befindet sich der Betroffene in einer Justizvollzugsanstalt und teilt dieser mit, dass keine pfändbaren Beträge von dort aus abgeführt werden können, so ist jedenfalls dann eine Zahlungsunfähigkeit anzunehmen, wenn keine weiteren Vollstreckungshandlungen durch die Vollstreckungsbehörde entfaltet worden und so keine weiteren Erkenntnisse über die Vermögenslage des Betroffenen vorhanden sind.

Fahrverbot bei allgemeiner Kriminalität, oder: Damit reduzieren wir die Freiheitsstrafe

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Und als letzte Entscheidung stelle ich das AG Dortmund, Urt. v. 03.05.2019 – 767 Ls-800 Js 1003/18 -15/19. Es behandelt eine Problematik zum neuen § 44 StGB. Nämlich die Frage, ob die Anordnung eines Fahrverbotes nach § 44 StGB in den Fällen der allgemeinen Kriminalität – im vom AG entschiedenen Fall ging es um ein BtM-Verfahren – herangezogen werden kann, um eine nicht mehr aussetzungsfähige Strafe von über 2 Jahren auf ein Maß zu reduzieren, dass eine Bewährung möglich macht. Das AG hat das bejaht:

„Aus diesen beiden Strafen war unter Zugrundelegung der höheren Einzelstrafe von einem Jahr und drei Monaten als sogenannte Einsatzstrafe eine Gesamtfreiheitsstra-fe zu bilden, die das Gericht unter erneuter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände auf ein Jahr und sechs Monate bemessen hat.

Das Gericht ist insoweit nicht dem Antrag der Staatsanwaltschaft gefolgt, eine Freiheitsstrafe knapp über zwei Jahren festzusetzen, sondern hat vielmehr gemäß § 44 StGB die Verhängung eines unmittelbar wirkenden Fahrverbotes von drei Monaten zur Einwirkung auf den Täter für erforderlich erachtet, zumal hierdurch nach Ansicht des Gerichtes in jedem Falle die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe vermieden werden konnte, so dass die Voraussetzungen des § 44 Abs. I Satz 2 StGB gegeben sind. Was Grund und Länge des festgesetzten Fahrverbotes angeht, so hat sich das Gericht weiterhin von den o.g. strafschärfenden und strafmildernden Gesichtspunk-ten leiten lassen. Somit konnten nicht nur die nach § 56 Abs. 1 StGB nötige positive Prognose, sondern auch die besonderen tat- und täterbezogenen Umstände des § 56 Abs. 2 StGB bejaht werden.“

Bisschen knapp begründet. Aber immerhin. Schade, dass die Staatsanwaltschaft das „geschluckt“ hat und nicht Sprungrevision eingelegt hat. Mich hätte schon interessiert, was das OLG Hamm dazu gesagt hätte.

Einstellung III: Keine Messunterlagen im Bußgeldverfahren, oder: AG stellt „angefressen“ das Verfahren ein

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Und die dritte Entscheidung hat auch mit Einstellung zu tun. Sie kommt ebenfalls vom AG Dortmund. Ergangen ist sie in einem straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren. Dort hatten weder die „messende Behörde“ noch die zuständige Bußgeldstelle dem Amtsgericht mehrfach angeforderte Messunterlagen zur Messung gestellt. Das AG war es dann leid/war „angefressen“ und hat das Verfahren im AG Dortmund, Beschl. vom 16.04.2019 – 729 OWi-254 Js 228/19-51/19 – eingestellt:

„Dem verkehrsrechtlich nicht vorbelasteten Betroffenen wird ein Geschwindigkeitsverstoß am 17.09.2018 auf der Bundesautobahn 45 in Dortmund vorgeworfen. Er habe die zulässige Höchstgeschwindigkeit von max. 60 km/h um 24 km/h überschritten. Das Gericht hat die Beweisaufnahme durch Vernehmung des Messbeamten, Verlesung des Messprotokolls, Verlesung des Beschilderungsplanes,  Verlesung des Datenfeldes des Messfotos, Verlesung des Eichscheins und Inaugenscheinnahme des Messfotos nahezu bis zum Ende durchgeführt. Der Verteidiger hatte jedoch bereits im Vorfeld beantragt, ihm zur Überprüfung der Nachvollziehbarkeit der Messung einen xml- Ausdruck zur Verfügung zu stellen. Bereits am 26.03.2019 ging ein entsprechendes Schreiben per Fax an den Messbeamten heraus. Gleichwohl brachte der Messbeamte zum Hauptverhandlung am 02.04.2019 keinen entsprechenden Ausdruck mit, sondern verwies in der Zeugenvernehmung auf die Bußgeldstelle. Das Gericht bestimmte sodann einen Fortsetzungstermin auf den heutigen Tage. Es wurde nochmals bei der messenden Polizeibehörde ebenso wie bei der Bußgeldstelle der Ausdruck angefordert. Der Ausdruck wurde bis heute von keiner dieser Stellen übersandt. Dementsprechend war eine Einstellung des Verfahrens gemäß § 47 OWiG geboten.“

Wenn man es so liest, bestätigt sich der Eindruck, den man inzwischen haben muss, dass nämlich die Bußgeldstellen tun und lassen, was sie wollen und sie gerichtliche Vorgaben nicht weiter interessieren.

Einstellung II: Nichtzahlung des Mindestlohns, oder: Nicht genügend konkreter Bußgeldbescheid

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Die zweite Entscheidung des Tages behandelt auch einen Fall der nicht genügenden Konkretisierung, allerdings nicht einer Anklage, sondern eines Bußgeldbescheides, mit dem dem Betroffenen Nichtzahlung des Mindestlohnes vorgeworfen worden ist. Das AG Dortmund hat im AG Dortmund, Beschl. v. 18.02.2019 – 729 OWi-257 Js 149/19-34/19 – das Verfahren wegen nicht genügender Konkretisierung eingestellt:

„In dem angefochtenen Bußgeldbescheid vom 08.10.2018 wird dem Betroffenen vorgeworfen, gegen das Arbeitnehmerinnen-Arbeitnehmerentsendegesetz verstoßen zu haben, indem er den vorgesehenen Mindestlohn unterschritten habe. Er habe als Inhaber einer Malerfirma Arbeitnehmerinnen den vorgeschriebenen Mindestlohn für den Zeitraum von August 2015 bis Januar 2017 in Höhe von 5.705,95 € nicht gezahlt. Eine genaue Aufstellung sei dem Bußgeldbescheid als Anlage beigefügt.

Tatsächlich war dem Bußgeldbescheid sodann eine Anlage beigefügt mit der Überschrift „Anlage Ermittlung der Bemessungsgrundlagen“, die verschiedene Personen betraf. Offensichtlich handelt es sich hierbei um Angestellte, die in der Firma des Betroffenen gearbeitet haben sollen.

Es liegt ein Verfahrenshindernis vor, welches zu einer Verfahrenseinstellung führen muss. Der Bußgeldbescheid ist nicht ausreichend konkretisiert. Die Anlagen zum Bußgeldbescheid sind nicht Gegenstand des Bußgeldbescheides selber. Aus dem Bußgeldbescheid ergeben sich lediglich abstrakt der Tatzeitraum und die Behauptung, Arbeitnehmer hätten in der Firma des Betroffenen unter Verstoß gegen die Mindestbedingungen gearbeitet. Um der Umgrenzungsfunktion derart zu entsprechen, wie dies für eine strafrechtliche Anklage gelten würde, hätte es nach Ansicht des Gerichtes einer Darstellung der einzelnen Arbeitnehmer und der einzelnen Unterschreitungen konkret bedurft. All dies müsste Teil des Bußgeldbescheides selbst sein und nicht eine Anlage. Ohne die Angabe von Namen, gezahlten bzw. zu wenig gezahltem Lohn und den entsprechenden Zeiträumen in dem Bußgeldbescheid selbst, benennt dieser die angeklagte Tat in keinster Weise ausreichend. Es lässt sich insoweit auch nicht abschätzen, ob gegebenenfalls der gesamte angeklagte Tatzeitraum eine durchgehende Tat darstellt, oder ob mehrere Taten prozessualer Art oder auch materieller Art vorliegen.

Dementsprechend war das Verfahren nach der im Tenor genannten Vorschrift einzustellen.“