Klein, aber fein der AG Diez, Beschl. v. 21.03.2014 – 11 Owi 69457/13, und: Große Wirkung: Nämlich Verfahrenseinstellung nach § 206a StPO wegen Verjährung 🙂 . Und warum? Nun, das schon öfters behandelte Problem der Blankovollmacht. Wir sind hier zwar nicht das Vollmachtsblog, aber man freut sich über eine solche Entscheidung dann Vor allem auch deshalb, weil der Kollege, der sie erstritten hat, über dieses Posting: Blankovollmacht – immer wieder schön, immer wieder erfolgreich und den AG Neuruppin, Beschl. v. 18.03.2013 – 84.1 OWi 3107 Js-OWi 31314/12 (239/12) zu dem Erfolg gekommen ist. Im AG Diez, Beschluss heißt es dann auch nur (kurz):
„Es besteht ein Verfahrenshindernis hinsichtlich des Betroffenen, § 206a StPO. Es ist Verfolgungsverjährung eingetreten, da die Zustellung des Bußgeldbescheides an den Verteidiger die Verjährung nicht unterbrochen hat. Die Vorlage einer so genannten „Blankovollmacht“ eines Rechtsanwalts in einem Bußgeldverfahren, in der lediglich die Anschrift der Kanzlei im Kopf der Vollmacht angegeben, jedoch keine Rechtsangelegenheit benannt ist, für die die Vollmacht erteilt wurde, führt nicht zu einer wirksamen Zustellungsvollmacht i.S.d. §§ 145a StPO, 51 Abs. 3 OWiG, da eine derartige Vollmacht nicht geeignet ist, die förmliche Sicherheit bei Zustellungsadressaten zu gewährleisten. Die Zustellung eines Bußgeldbescheides in einer Verkehrsordnungwidrigkeitensache an den Verteidiger vermag daher die Verfolgungsverjährung nicht gemäß § 33 OWIG zu unterbrechen.“
Sollte man als Verwaltungsbehörde wissen/kennen die Problematik.