Und zum Tagesschluss dann noch etwas „Kleiner“, nämlich der OLG Celle, Beschl. v. 11.04.2023 – 3 Ws 40/23. Der Angeklagte hatte die Ablehnung der von ihm beantragten Abtrennung des Verfahrens angefochten. Das OLG sagt: Geht nicht:
„Die Beschwerde des Angeklagten A. ist bereits unzulässig.
Bei der angefochtenen Entscheidung, mit welcher die Kammer den Antrag auf Abtrennung des Verfahrens abgelehnt hat, handelt es sich um eine solche des erkennenden Gerichts, die der Urteilsfindung vorausgeht und die damit nach § 305 Satz 1 StPO nicht der Beschwerde unterliegt (vgl. etwa LR/Erb, StPO, 27. Aufl., § Rn. 27; MK-StPO/Neuheuser, § 305 Rn. 16; Graf-StPO/Cirener, § 305 Rn. 4.1; Meyer-Goßner/Schmitt, 64. Aufl., § 2 Rn. 13; jeweils m.w.N.). Soweit demgegenüber abweichend vereinzelt angenommen wird, die Beschwerde sei jedenfalls zulässig im Fall ermessensmissbräuchlicher Entscheidung des erkennenden Gerichts oder aber, wenn sich die Abtrennung ausschließlich hemmend oder verzögernd auf das – gesamte, nicht auf das abgetrennte – Verfahren auswirkt (so KG NStZ-RR 2013, 218), ist solches vorliegend ebenfalls nicht ersichtlich. Insoweit kann auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen werden.“