Machen wir heute mal einen Tag der Entziehung der Fahrerlaubnis (vgl. bereits hier: Entziehung der Fahrerlaubnis: Nicht allein wegen Stalken). Hier dann also Nummer 2:
Eine Verwaltungsbehörde in Baden-Würrttemberg ordnet die die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis an, weil der Betroffen sich nicht einem medizinisch psychologischen Gutachten unterzogen hat. dessen Anordnung war u.a. auch auf folgende Vorfälle gestützt worden:
„a. Er teilte der Stadt R., Bußgeldstelle, am 8.11.2007 schriftlich mit, er bezahle das wegen der Geschwindigkeitsüberschreitung von ihm erpresste Verwarnungsgeld letztmalig. Die Vorgehensweise der Stadt verletze ihn in seinen Menschenrechten, weil er hierdurch durch einen Nichtstaat, wie die sogenannte BRD einer sei, verfolgt werde. Diesem Schreiben waren ein weiteres Schreiben des Antragstellers an das Rechts- und Ordnungsamt und ein vierseitiger Anhang beigefügt. Die darin enthaltenen Betrachtungen zu komplexen staats- und völkerrechtlichen Fragestellungen, kommen zusammengefasst zum Ergebnis, dass die BRD rechtlich nicht existiert, dass ihre Gesetze ungültig und nichtig sind, dass sie dem Antragsteller gegenüber keine Hoheitsgewalt hat und dass er nicht Staatsbürger der BRD, sondern des Deutschen Reiches ist. Die Stadt leitete das Schreiben an die Fahrerlaubnisbehörde beim Landratsamt R. weiter, mit der Bitte, die Fahreignung zu überprüfen.
b. Am 27.8.2012 überreichte der Antragsteller der Sachbearbeiterin im Rathaus seiner Wohngemeinde eine Urkunde, mit der er erklärte, die Staatsangehörigkeit der Bundesrepublik Deutschland vermutlich nicht zu besitzen. Seine wahrhaftige Staatsangehörigkeit sei die des Freistaats Preußen. Er verlange daher von der Staatsangehörigkeitsbehörde die Feststellung, dass bei ihm die Staatsangehörigkeit „Deutsch“ nicht bestehe. Die Sachbearbeiterin leitete die „Urkunde“ weiter an die Fahrerlaubnisbehörde und bat um Überprüfung der Fahreignung.“
Die Entziehung der Fahrerlaubnis hat beim VG Sigmaringen keinen Bestand. Der dazu vorliegende VG Sigmaringen, Beschl. v. 27.11.2012, 4 K 3172/12 – lässt sich etwa wie folgt zusammen:
Die sofortige Entziehung einer Fahrerlaubnis mangels Fahreignung kann nicht darauf gestützt werden, dass sich der Betroffene nicht eines medizinisch-psychologischen Gutachtens unterzogen hat, das aufgrund unausgegoren, abwegig und abstrus erscheinender politischer Äußerungen gegenüber Behörden angeordnet wurde. Eine solche Anordnung beziehe sich auf politische Meinungsäußerungen und damit nicht auf Mängel, die bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, dass der Betroffene sich als Führer eines Kraftfahrzeugs nicht verkehrsgerecht und umsichtig verhalten werde. Dies gelte insbesondere, wenn ohne das Hinzutreten weiterer Anhaltspunkte kein hinreichendes Indiz für das Vorliegen hirnorganischer oder sonstiger psychiatrischer Störungen oder charakterlicher Mängel anzunehmen sei und sich der Betroffene Äußerungen wie etwa hinsichtlich einer „rechtlich nicht existenten BRD“ nur zu eigen mache, um sich in Verwaltungs- und Gerichtsverfahren lästigen (Zahlungs-) Pflichten zu entziehen.