Und als dritte Entscheidung dann ein weiterer Beschluss vom OLG Bamberg, und zwar der OLG Bamberg, Beschl. v. 06.11.2018 – 3 Ss OWi 1480/18. Allerdings nicht zum Mobiltelefon und § 23 Abs. 1a StVO, sondern zu einem Abstandsverstoß. Der Betroffene hatte gegenüber einem drohenden Regelfahrverbot geltend gemacht, er habe auf die Funktion eines in seinem Fahrzeug als Bestandteil eines Fahrerassistenz-Pakets verbauten sog. Abstandspiloten vertraut.
Das OLG Bamberg meint dazu: Daas geht nicht, denn das Vertrauen ist nicht geschützt und ist mit der ordnungsgemäßen Erfüllung der Pflichten eines Fahrzeugführers unvereinbar:
„Der Hinweis auf den „Abstandspiloten“ verfängt von vornherein nicht, weil der Betr. die Verkehrssituation mit eigenen Augen wahrnehmen konnte und musste. Wenn er auf einen (deaktivierten) Abstandspiloten „vertraut“, ist dies mit der ordnungsgemäßen Erfüllung der Pflichten eines Fahrzeugführers nicht einmal im Ansatz zu vereinbaren. Von einem „Augenblicksversagen“ kann bei den vom AG getroffenen Feststellungen schon gar nicht die Rede sein. Sonstige Anhaltspunkte, die es rechtfertigen würden, vom verwirkten Regelfahrverbot abzusehen, ergeben sich aus der allein maßgeblichen Urteilsurkunde ebenfalls nicht.“
Das dürfte für einen Tempomat ähnlich gelten.