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OWi II: Kein Absehen vom Fahrverbot bei einem Priester, oder: Das BayObLG kennt keine Gnade…

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Die zweite Entscheidung kommt dann – wie angekündigt – auch vom BayObLG. Das musste sich im BayObLG, Beschl. v. 27.04.2020 – 202 ObOWi 492/20 – mit einem amtgserichtlichen Urteil auseinandersetzen, in dem der Amtsrichter auch bei einem Priester vom Regelfahrverbot nicht wegen der mit dem Priesteramt verbundenen Sakralpflichten abgesehen hatte.

Auch das BayObLG kennt keine Gnade 🙂 und verwirft die Rechtsbeschwerde. Der betroffen hat ein geltend gemacht, dass „ein „Ausnahmefall“ vorliege. Als katholischer Pfarrer sei es ihm aufgrund der privaten wie – vom zuständigen bischöflichen Dekanat im Verfahren schriftlich bestätigt – beruflichen Situation keinesfalls ohne weiteres möglich, das Fahrverbot anzutreten. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts lägen „hier sehr wohl außergewöhnliche Umstände vor, die zu einer Anordnung des Fahrverbots nicht berechtigten“. Der Betroffene sei für 2000 Gläubige „verantwortlich und auch verpflichtet hier Krankenbesuche durchzuführen, unter Umständen Beerdigungen abzuhalten, Teilnahme an Konferenzen, Fortbildungen und die Erteilung des Religionsunterrichts an Schulen durchzuführen“. Auch könne sich der Betroffene „nicht einen Pfarrer ‚ausleihen‘, der hier dann für ihn tätig“ werde, zumal „in der heutigen Zeit der Beruf des katholischen Pfarrers […] mit Nachwuchsproblemen behaftet“ sei. Auch sonst gebe es „gerade bei der katholischen Kirche […] kein Übermaß an Mitarbeitern, die hier für den Betroffenen eintreten […] und für diesen die Fahrdienste übernehmen“ könnten.“

Dazu das BayObLG:

„2. Aus der mit der Ausübung des Amtes eines katholischen Pfarrers als geweihtem Amt oder derjenigen eines jeden (hauptamtlichen) Geistlichen einer anderen Konfession oder Glaubensrichtung typischerweise verbundenen wesentlichen Aufgaben, darunter der gegebenenfalls kirchenrechtlich exklusiven Legitimation zur (Einzel-) Sakramentsspendung (z.B. Krankensalbung), folgt nichts anderes. Hierzu führt die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer vorgenannten Antragsschrift im Wesentlichen aus:

„An Art. 4 Abs. 1 und 2 GG musste das Amtsgericht die getroffenen Maßnahmen nicht messen. Zwar unterfällt die ungestörte Ausübung des Berufs als römisch-katholischer Pfarrer bzw. die Gewährleistung des religiösen Lebens in einer Pfarrgemeinde dem besonderen Schutz des Grundgesetzes. Indes wird durch die Verhängung des Fahrverbots allein in die Religionsausübungsfreiheit nicht eingegriffen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass einerseits auch faktische Maßnahmen sowie […] mittelbar wirkende Maßnahmen Grundrechtseingriffe darstellen können. Damit aber der Staat nicht handlungsunfähig wird, ist andererseits nicht jede noch so entfernte mittelbare Folge staatlicher Maßnahmen als Grundrechtseingriff zu werten […]. Dies ist vorliegend auch in Ansehung des Fahrverbots anzunehmen, weil der Maßnahme jede religionsregelnde Tendenz fehlt und der Betroffene durch sie wie jeder andere Staatsbürger belastet wird und gerade nicht in seiner Funktion als Geistlicher. Sähe man dies anders, wäre die Maßnahme, weil sie der Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und damit dem von Art. 2 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleisteten Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit Dritter dient, unter Berücksichtigung dessen, dass die betroffenen Grundrechte im Wege der praktischen Konkordanz zum Ausgleich zu bringen sind, jedenfalls gerechtfertigt. Dabei wäre auf der Verhältnismäßigkeitsebene ausschlaggebend, dass es für den Betroffenen nach seinen finanziellen Verhältnissen – er verfügt über ein geregeltes Einkommen und hat, wie aus dem nach § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO wirksam in Bezug genommenen Messfoto ersichtlich, offensichtlich Zugang zu einem hochwertigen Fahrzeug […] – möglich und zumutbar erscheint, während der Zeit des Fahrverbots auf eigene Kosten einen Ersatzfahrer […] anzustellen oder einen Taxidienst in Anspruch zu nehmen. Anhaltspunkte dafür, dass sich diese Anstellung nicht binnen der Abgabefrist von vier Monaten bewerkstelligen ließe, sind nicht ersichtlich […].“

Diesen zutreffenden Ausführungen tritt der Senat bei und macht sie sich zu Eigen; ihnen ist auch in Ansehung der Gegenerklärung nichts hinzuzufügen (zur Unerheblichkeit einer gegen ein bußgeldrechtliches Fahrverbot eingewandten Kunstfreiheit aus Art. 5 GG eines u.a. als ‚Fernseh-Kommissar‘ tätigen Schauspielers vgl. OLG Bamberg, Beschl. v. 31.03.2005 – 2 Ss OWi 78/05 = NJW 2006, 627 = DAR 2006, 399).“

Fahrverbot I: Selbständiger Taxifahrer, oder: Auch Existenzgefährdung „rettet“ ihn ggf. nicht

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Heute ist dann „OWi-Tag“, und zwar mit drei Entscheidungen zum Fahrverbot.

Die Reihe eröffne ich mit dem OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23.04.2019 – 2 Rb 8 Ss 229/19. Ergangen ist die Entscheidung in einem Verfahren gegen einen selbständigen Taxifahrer, der wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt worden ist. Der Betroffene hatte geltend gemacht, dass mit dem (drohenden) Fahrverbot der Ausfall seines Verdiensts als selbständiger Taxifahrer, mit dem allein der Unterhalt seiner sechsköpfigen Familie bestritten werde, verbunden sei und er hohe Verbindlichkeiten habe.

No Chance beim OLG Karlsruhe, denn:

„Dies wäre allerdings dazu in Beziehung zu setzen gewesen, dass die frühere Anordnung eines Fahrverbots ersichtlich nicht zum Verlust der wirtschaftlichen Existenz geführt hat und der Mindestunterhalt der Familie jedenfalls durch sozialhilferechtliche Ansprüche gesichert gewesen wäre.“

 

2) Ungeachtet dessen war die Anordnung des Fahrverbots vorliegend – wie die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift zutreffend ausführt – auch bei Annahme einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz geboten.

In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass der Gesichtspunkt einer nachhaltigen Existenzgefährdung zurückzutreten hat, wenn sich ein Betroffener gegenüber verkehrsrechtlichen Ge- und Verboten in einschlägiger Weise vollkommen uneinsichtig zeigt. Gerade in diesem Fall muss ein Fahrverbot auch bei erheblichen Härten seine Berechtigung behalten. Andernfalls könnte ein Betroffener – insbesondere als LKW- oder Taxifahrer – die an sich unzumutbaren Folgen als Freibrief für wiederholtes Fehlverhalten ausnutzen (OLG Koblenz a.a.O.; OLG Bamberg NZV 2010, 46; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2004, 313; OLG Frankfurt NStZ-RR 2002, 88; OLG Hamm NZV 1995, 498).

Vorliegend können dabei jedoch wegen der unzureichenden Feststellungen zu den Vorverstößen nicht – wie das Amtsgericht dies getan hat – alle im Urteil festgestellten Vorverstöße berücksichtigt werden. Auf der Grundlage der Urteilsausführungen besteht nur hinsichtlich der Geschwindigkeitsüberschreitung um 32 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften vom 7.9.2017 und der mit einer Geldbuße von 90 € geahndeten Missachtung des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage am 18.12.2017 unzweifelhaft kein Verwertungsverbot. Auch damit liegen aber innerhalb von wenig mehr als einem halben Jahr drei Verkehrsverstöße vor, zwischen denen ein innerer Zusammenhang besteht (OLG Düsseldorf VRS 69, 50), wobei die beiden Geschwindigkeitsüberschreitungen als grobe Verstöße i.S.d. § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG einzustufen sind und sich der Betroffene auch durch die Anordnung eines Fahrverbots für die Tat vom 7.9.2017 nicht beeindruckt gezeigt hat. Dies belegt, dass es ihm in besonders hohem Maß an der erforderlichen rechtstreuen Gesinnung und der Einsicht in früheres Fehlverhalten fehlt (vgl. BGHSt 38, 231, 234), weshalb auch bei der Annahme einer wirtschaftlichen Existenzgefährdung die Anordnung des Fahrverbots zur Einwirkung auf den Betroffenen unerlässlich ist (OLG Frankfurt a.a.O.).“

Schon hart.

OWi II: Absehen wegen wirtschaftlicher Härte, oder: Kannst dir ja einen Fahrer nehmen…

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Die zweite Entscheidung des Tages, der OLG Brandenburg, Beschl. v. 11.06.2019 – (2 B) 53 Ss-OWi 244/19 (89/19), ist eine „Fahrverbotsentscheidung“. Das AG hatte vom einem Fahrverbot abgesehen und das wie folgt begründet:

„Von der Verhängung des Fahrverbots hat das Gericht in Würdigung der Tatumstände sowie der Persönlichkeit des Betroffenen und seiner wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse abgesehen. Für den Betroffenen, welcher bis zur Tat auch straßenverkehrsrechtlieh noch nicht in Erscheinung getreten war, würde ein Fahrverbot zum einen eine unverhältnismäßige Härte darstellen. Er ist existenziell auf den Führerschein angewiesen, da er zum einen zum Erreichen seines 57 km entfernt liegenden Arbeitsortes auf die ständige Nutzung seines PKW als Selbstfahrer angewiesen ist, zudem ist er regelmäßig beruflich deutschlandweit tätig und auch hierbei auf seinen PKW angewiesen. Dies hat er durch Vorlage des exemplarischen Ausdrucks seiner umfangreichen Tätigkeitsnachweise/Fahrtenbuchausdrucke für die Zeit vom Januar bis Mai 2018, welche zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht wurden, belegt (Blatt 63 bis 68 der Akte). Die mit einem Fahrverbot verbundenen wirtschaftlichen Auswirkungen für den Betroffenen stünden in keinem Verhältnis zu der hier zu ahndenden Ordnungswidrigkeit und wären auch nicht hinnehmbar.

Eine anderweitige Überbrückung des Fahrverbots steht dem Betroffenen nicht zur Verfügung.

Darüber hinaus hat sich der Betroffene auch intensiv mit seinem Verhalten im Straßenverkehr auseinandergesetzt und diesbezüglich eine zeit- und kostenintensive Maßnahme zur Fahreignung (,,avanti – Fahrverbot“ des Nord-Kurs – TUV NORD GROUP) absolviert (Blatt 74/75 der Akte). Eine solche Maßnahme stellt zwar nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung allem keinen Grund dar, vom Regelfahrverbot abzusehen, hier kommen aber weitere Gesichtspunkte hinzu – die oben dargestellte besondere persönliche Härte; der Umstand, dass seit der Tat inzwischen 15 Monate verstrichen sind-, welche in der Gesamtbetrachtung ein Absehen vom Fahrverbot rechtfertigen.“

Gemäß § 4 Abs. 4 BKat hat das Gericht wegen des Absehens vom Fahrverbot und der Voreintragungen des Betroffenen im Fahreignungsregister die Geldbuße angemessen von 240,00 € auf 300,00 € erhöht. Eine weitere Erhöhung der Geldbuße sah das Gericht hier in der Gesamtschau aller Tat- und Schuldumstände, insbesondere auch des Nachtatverhaltens des Betroffenen, als nicht angezeigt an.“

Das passt der StA natürlich nicht, die Rechtsbeschwerde eingelegt und damit auch hinsichtliche des Fahrverbotes beim OLG Erfolg gehabt hat:

„2. Die Urteilsgründe tragen weiter nicht die Entscheidung, von der Anordnung eines Fahrverbotes abzusehen.

Die Staatsanwaltschaft Cottbus hat dazu in ihrer Beschwerdebegründung 20. Februar 2019 weiter ausgeführt:

„Zur Ahndung der in Rede stehenden Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit sieht der Bußgeldkatalog gemäß § 24 StVG i. V. m. Nummer 11.3.8. der Tabelle 1c) des Anhangs zum Bußgeldkatalog eine Geldbuße von 240 Euro sowie die Verhängung eines Fahrverbotes für die Dauer von 1 Monat vor.

Nach den Vorgaben des Verordnungsgebers ist grundsätzlich – soweit, wie hier, der Tatbestand des § 4 Abs. 1 BKatV erfüllt ist – das Vorliegen eines groben Verstoßes im Sinne des § 25 Abs. 1 S. 1 StVG indiziert, so dass es in diesen Fällen regelmäßig der Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme eines Fahrverbotes bedarf. Von der Anordnung eines Fahrverbots ist nur abzusehen, wenn ein Verkehrsverstoß nicht auf einer groben Verletzung von Pflichten eines Kraftfahrzeugführers, sondern lediglich auf einer augenblicklichen Unaufmerksamkeit beruht, die jedem sorgfältigen und pflichtbewussten Verkehrsteilnehmer einmal unterlaufen kann. Hierfür ist vorliegend nichts ersichtlich.

Im Übrigen darf von einem Fahrverbot nur abgesehen werden, wenn unter Anlegung strenger Maßstäbe besondere Umstände äußerer oder innerer Art das Tatbild beherrschen bzw. das Fahrverbot eine Härte ganz ungewöhnlicher Art darstellen würde.

Das Gericht hat dem Betroffenen bei der Verhängung eines Fahrverbotes eine unverhältnismäßige Härte zugebilligt und dies in erster Linie damit begründet, dass er existentiell auf seine Führerlaubnis angewiesen sei, weil er zum Erreichen seines 57 km entfernt liegenden Arbeitsortes auf die ständige Nutzung seines PKW als Selbstfahrer zurückgreifen müsse sowie regelmäßig deutschlandweit tätig und auch aus diesem Grunde auf seinen PKW angewiesen sei.

Die Erwägung, das Fahrverbot gefährde den Betroffenen in seiner wirtschaftlichen Existenz, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Eine besondere Härte kann zwar aus wirtschaftlichen Gründen vorliegen. Dies gilt aber nur dann, wenn nachweislich schwere wirtschaftliche Schäden drohen, etwa der Verlust des Arbeitsplatzes oder die Vernichtung der beruflichen Existenz (Bbg. OLG, 2. Strafsenat, Beschluss vom 27. März 2014 (2 B) 53 Js-OWi 129/14 (67/14)). Ob eine derartige Konstellation gegeben ist, lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Allein der Umstand, dass der Betroffene „Vielfahrer“ ist, und nur dies findet sich im Urteil hierfür als der in erster Linie maßgebliche Aspekt, rechtfertigt nicht das Absehen vom Regelfahrverbot.

Dem Betroffenen ist grundsätzlich zuzumuten, Nachteile, die sich für ihn aus der Verhängung des Fahrverbotes ergeben, durch ihm zumutbare Maßnahmen zu kompensieren, z. B. durch die Inanspruchnahme von Urlaub. Das Urteil leidet in diesem Kontext an wesentlichen Darstellungsmängeln. Insbesondere ist nicht geprüft worden, ob der Betroffene die Dauer des einmonatigen Regelfahrverbotes durch die Inanspruchnahme von Urlaub oder Fahrern aus dem Kreis der Verwandten, Bekannten, Studenten bzw. Arbeitslosen zu überbrücken vermag oder ihm dies durch eine Kombination dieser beiden Varianten, gegebenenfalls unter Inanspruchnahme eines Ratenkredits (Bbg. OLG aaO), möglich ist. Dabei ist auch in den Blick zu nehmen, dass ihm die Regelung des § 25 Absatz 2a StVG hierfür einen zeitlichen Rahmen von 4 Monaten einräumt.

Auch die Teilnahme an einer Maßnahme zur Förderung der Fahreignung kann weder für sich genommen noch im Zusammenhang mit den wenigen zusätzlichen, vom Bußgeldrichter für den Betroffenen angeführten Umständen, die Abstandnahme vom Fahrverbot rechtfertigen (OLG Bamberg, . Beschluss vom 17.03.2008 – 2 Ss OWi 265/08BeckRS 2008, 08851; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 12.05.2017 – 1 OWi 2 Ss Bs 5/17 – BeckRS 2017, 120482). Entgegen den bußgeldrichterlichen Erwägungen kann dem Aspekt bisheriger straßenverkehrsrechtlicher Unauffälligkeit des Betroffenen in diesem Zusammenhang schon im Hinblick darauf kein Gewicht beigemessen werden, dass die Regelsätze des Bußgeldkatalogs nach § 3 Abs. 1 BKatV Voreintragungen nicht berücksichtigen. Dies gilt, wie sich im Umkehrschluss zu § 4 Abs. 2 S. 2 BKatV entnehmen lässt, auch für das Regelfahrverbot. Im gegebenen Falle kommt hinzu, dass das Amtsgericht Bad Liebenwerda zu Unrecht von der verkehrsrechtlichen Unauffälligkeit des Betroffenen bis zu der den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildenden Ordnungswidrigkeit ausgegangen ist. Denn nach den Urteilsfeststellungen war die der Voreintragung zu Grunde liegende Geschwindigkeitsüberschreitung am 19. September 2017 verwirklicht worden, während die hier gegenständliche vom 19. Oktober 2017 datiert.“

Auch diesen, ebenfalls zutreffenden, Erwägungen tritt der Senat bei. Sie entsprechen seiner ständigen Rechtsprechung.“

Immer wieder dieser Blödsinn mit dem Fahrer ….. Wenn ich es richtig sehe, hat sich biher noch kein OLG oder AG mal rchtig mit der Frage auseinander gesetzt, was es eigentlich kostet, einen Monat einen Fahrer zu beschäftigen.

OWI II: Kein Absehen vom Fahrverbot wegen eines “Nebenjobs”, oder: Unsinniges Taxiargument

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Berufliche Schwierigkeiten durch ein Fahrverbot im Rahmen eines Nebenjobs, durch den ein stellvertretender Filialleiter eines Getränkemarktes monatlich 300 bis 400 EUR verdient, sind nicht ausreichend, um von einem Regelfahrverbot absehen zu können. So das AG Dortmund im inzwischen rechtskräftigen AG Dortmund, Urt. v. 16.10.2018 – 729 OWi-257 Js 1462/18 – 219/18.

Der Betroffene war von Beruf stellvertretender Filialleiter in einem Getränkemarkt. Neben seinem Verdienst aus dieser Tätigkeit in Höhe von etwa 1.640,00 EUR hatte der Betroffene noch einen Nebenjob als Kellner, indem er monatlich zwischen 300,00 und 400,00 EURO verdient. Das AG hält ihm vor, dass sein Hauptarbeitsplatz mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sei. Soweit der Betroffene geltend gemacht hat, seinen Nebenjob könne er nicht so einfach mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen, hat das AG das dahinstehen lassen. Eine berufliche Nebentätigkeit, wie sie der Betroffene ausübe, sei nicht geeignet, eine berufliche Härte hervorzurufen, wenn es zu Schwierigkeiten bei der Anfahrt dorthin kommen sollte.

Im Übrigen ist der Betroffene darauf zu verweisen, dass er ggf. auch per Taxi zu seiner Nebentätigkeit anreisen kann. Da ist es wieder das sattsam bekannte und in meinen Augen bei einer Nebentätigkeit mit einem Verdienst von 300 – 400 EUR unsinnige „Taxiargument“.

Im Übrigen: Das Verfahren war vom Verteidiger aber schlecht vorbereitet. Denn der Betroffene hatte in der Hauptverhandlung auf Befragen des Gerichts einräumen müssen, dass er wegen einer möglichen Kündigung seines Hauptarbeitsverhältnisses noch nicht einmal mit seinem Arbeitgeber gesprochen hatte. Mit der Frage einer Kündigung der Hauptbeschäftigung musste sich das AG daher gar nicht erst auseinander setzen.

OWi II: Absehen vom Fahrverbot, oder: Der Bäcker kann auch deutlich vor Arbeitsbeginn um 2.00 Uhr anreisen oder/und eine Wohnung nehmen

In  der zweiten OWi-Entscheidung handelt es sich um den OLG Bamberg, Beschl. v. 02.07.2018 – 3 Ss OWi 754/18 – zu den Voraussetzungen für die Abkürzung eines an sich nach § 24a Abs. 1 StVG wegen einer Voreintragung verwirkten Fahrverbots von drei Monaten auf einen Monat. Das AG hatte auf einen Monat verkürzt, aber das hat natürlich – Bayern! – die GStA nicht hingenommen und sie hat Rechtsbeschwerde eingelegt, die vom OLG Bamberg Erfolg hatte. Das moniert mal wieder nicht ausreichende Prüfung der Einlassung des Betroffenen, der sich „auf die durch seinen Arbeitgeber als Zeuge in der Hauptverhandlung bestätigte Kündigung seines Beschäftigungsverhältnisses als Bäcker in einer Kleinbäckerei mit branchentypischen nächtlichen Arbeitszeiten“ berufen hatte.

„3. Es entspricht andererseits ständiger obergerichtlicher Rspr., dass Angaben eines Betr., es drohe bei Verhängung eines Fahrverbots der Existenzverlust, nicht ungeprüft übernommen werden dürfen. Vielmehr ist ein derartiger Vortrag vom Tatrichter kritisch zu hinterfragen, um das missbräuchliche Behaupten eines solchen Ausnahmefalles auszuschließen. Zugleich wird das Rechtsbeschwerdegericht nur so in die Lage versetzt, die Rechtsanwendung nachzuprüfen (st.Rspr., vgl. zuletzt nur OLG Bamberg, Beschl. v. 04.05.2017 – 3 Ss OWi 550/17 = BA 54, 383 und v. 30.10.2017 – 3 Ss OWi 1206/17 = ZfS 2018, 114 = VM 2018, Nr 7, jeweils m.w.N.).

4. Dies ist hier zumindest nicht mit der gebotenen Sorgfalt geschehen:

a) So kann der Senat anhand der Urteilsgründe schon nicht übersehen, ob die vom Betr. vorgebrachte eingeschränkte Erreichbarkeit seines Arbeitsplatzes mit öffentlichen Verkehrsmitteln den Tatsachen entspricht. Insoweit ist überdies zu beachten, dass für den Betr. im Zweifel auch angesichts einer drohenden Fahrverbotsdauer von 3 Monaten eine tägliche Anfahrt zu seiner Arbeit zeitlich deutlich vor deren effektivem Beginn um 2.00 Uhr, als zumutbar anzusehen sein wird, gleichgültig ob der Betr. für einen Teilzeitraum eine Mitfahrgelegenheit in Anspruch nehmen könnte oder nicht.

b) Entsprechendes gilt, soweit der Betr. zum Beleg der Notwendigkeit einer alternativlosen eigenen Kraftfahrzeugnutzung vorbringt, erfolglos „versucht“ zu haben, am Ort der Bäckerei „vorübergehend eine kleine Wohnung anzumieten“, ohne dass das AG die insoweit vom Betr. unternommenen konkreten Anstrengungen im Urteil dargestellt oder nach den Urteilsgründen hinterfragt hätte. Auch in dieser Hinsicht wird dem Betr. im Zweifel auch die vorübergehende Einmietung etwa in einer Pension oder die Anmietung eines Ein-Zimmer-Appartements in Arbeitsplatznähe oder in einem benachbarten Ort auf eigene Kosten zuzumuten sein, und sei es nur, um so nach der Nutzung öffentlicher Verkehrsanbindungen die Zeiträume bis zum effektiven täglichen Arbeitsantritt zu überbrücken. Die in diesem Zusammenhang anfallenden Aufwendungen wären schon deshalb als grundsätzlich zumutbar anzusehen, weil ihnen die vom Betr. ersparten Aufwendungen aus der dann zumindest weitgehend entfallenden werktäglichen Pkw-Nutzung ge­genüber zu stellen wären (OLG Bamberg, Beschl. v. 18.03.2009 – 3 Ss OWi 196/09 = DAR 2009, 401 = VM 2009, Nr 63 = OLGSt StVG § 25 Nr 46).“

In meinen Augen: Typisch OLG Bamberg: Also ggf. Anreise „zeitlich deutlich vor deren effektivem Beginn um 2.00 Uhr, als zumutbar anzusehen sein wird“, d.h. also, ggf. Stunden vorher anfahren und dann auf den Arbeitsbeginn warten. Und dann wieder die Geschichte mit der Anmietung der Wohnung. Das hatten wir schon mal aus Bamberg. In meinen Augen unzumutbar. Im Übrigen kann ich mit der Kombination: Frühe Anreise und Anmieten einer Wohnung in der Nähe des Arbeitsplatzes jedes Absehen vom Fahrverbot ablehnen., Aber das will man in Bamberg auch wohl.