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Einzel-TV für den „Rauschgiftdealer“ auf der „Abschirmstation“? oder: Potentieller Bunker

© Maksym Yemelyanov - Fotolia.com

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Der zweite Vollzugsrechtliche Beitrag (zum ersten hier: „Bitte aufräumen“, oder: Eine „Bitte“ ist nicht „verbindlich“) hat ebenfalls eine KG, Entscheidung zum Gegenstand. Es handelt sich um den KG, Beschl. v. 18.03.2016 – 2 Ws 55/16 Vollz, schon etwas älter, aber ist erst vor kurezm „rein gekommen“ und behandelt eine m.E. ganz interessante Problematik, nämlich die Frage, ob einem Verurteilten auf der sog. Abschrimstation ein Einzel-TV zusteht oder nicht.

Der Verurteilte verbüßt in der JVA Tegel eine Freiheitsstrafe von 13 Jahren wegen Totschlags, das Strafende ist auf den 09.01.2018 notiert. Im Anschluss ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen wegen Verstoßes gegen das BtmG notiert. Der Gefangene ist auf Grund eigenen Verschuldens auf der „Abschirmstation für Rauschgiftdealer“ in der Teilanstalt V untergebracht. Dort steht ihm – wie allen dort besonders untergebrachten Mitgefangenen auch – kein eigenes Fernsehgerät im Haftraum zur Verfügung. Der Gefangene kann während seiner Freizeit am Gemeinschaftsfernsehen im Gruppenraum teilnehmen. In seinem Haftraum steht ihm ein Einzelradiogerät mit Kassetten- und/oder CD-Abspielmöglichkeit mitsamt sechs Tonträgern zur Verfügung. Außerdem hat er die Möglichkeit, Zeitungen zu abonnieren. Der Gefangene hat einen Antrag auf Genehmigung eines Einzelfernsehgeräts in seinem Haftraum gestellt, der zurückgewiesen worden ist. Um die Rechtsmäßigkeit der Zurückwiesung wird nun gestritten.

Das KG hat die Entscheidung der JVA und den bestätigenden Beschluss der StVK gehalten:

1. Es ist bereits obergerichtlich geklärt, dass das Vorliegen einer Gefährdung nach § 70 Abs. 2 Nr. 2 (hier in Verbindung mit § 69 Abs. 2) StVollzG allein wegen einer grundsätzlich vorhandenen Eignung eines Gegenstandes für sicherheits- oder ordnungsgefährdende Verwendungen bejaht werden kann, sofern konkrete derartige Verwendungen nur mit einem von der Anstalt nicht erwartbaren Kontrollaufwand ausgeschlossen werden können. Bereits die einem Gegenstand allgemein innewohnende Gefährlichkeit kann daher ein Recht auf dessen Besitz im Strafvollzug ausschließen, ohne dass in der Person des Gefangenen liegende Anhaltspunkte für eine Gefährdung von Sicherheit und Ordnung vorliegen müssen. Auch das die Belange der Übersichtlichkeit und Durchsuchbarkeit des Haftraums bei der Genehmigung von Fernsehgeräten Berücksichtigung finden müssen, ist bereits entschieden (vgl. zum Ganzen: Senat, Beschluss vom 21. November 2011 – 2 Ws 302/11 Vollz – mit zahlreichen weit. Nachweisen).

Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass die Einrichtung einer Abschirmstation für Rauschmittelhändler, für die stärkere Sicherungsvorkehrungen als für andere Anstaltsbereiche getroffen sind, mit den Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes zu vereinbaren ist (vgl. Senat, Beschlüsse vom 4. Mai 2006 – 5 Ws 214/06 Vollz -, 15. Januar 2003 – 5 Ws 586/02 Vollz –, 19. November 2002 – 5 Ws 589/02 Vollz -, und 18. Dezember 1996 – 5 Ws 647/96 Vollz – jew. mit weit. Nachweisen; std. Rspr.). Ferner ist bereits entschieden, dass sich bereits aus der besonderen Unterbringung auf der Abschirmstation konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer realen Gefährdung der Anstaltssicherheit ergeben (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Juni 2009 – 2 Ws 510/08 Vollz –).

Schließlich hat der Senat bereits darüber befunden, dass die Versagung eines Einzelfernsehgerätes im Haftraum auf der Abschirmstation für Rauschmittelhändler wegen der von diesem ausgehenden gesteigerte Gefahr für die Sicherheit und Ordnung der Anstalt durch eine mögliche Nutzung als sogenannter „Bunker“ für Betäubungsmittel der rechtlichen Prüfung standhält (vgl. Beschluss vom 5. September 2011 – 2 Ws 311-312/11 Vollz –).“