Die Entscheidung des OLG Oldenburg v. 03.01.2011 – 1 Ss 202/10 wird die mitlesenden Amtsrichter vielleicht deshalb freuen, weil auch ein LG mal Fehler macht, die man sonst häufig nur in amtsgerichtlichen Urteilen liest. Die Leitsätze:
- Eine Beweiswürdigung mit der Formulierung, „an der Täterschaft des Angeklagten kann es keinen vernünftigen Zweifel geben“, verstößt jedenfalls dann gegen Denkgesetze, wenn nach Lage des Falles auch eine andere Würdigung der Beweise möglich ist.
- Als Gesichtspunkt für die Unerlässlichkeit einer kurzen Freiheitsstrafe kann eine Vorbestrafung mit einem ersichtlich rechtsfehlerhaften Schuldspruch jedenfalls nicht ohne eine nähere Prüfung herangezogen werden.
Das mit der Unerlässlichkeit i.S. des § 47 StGB scheint immer wieder Schwierigkeiten zu machen.