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Nebenklage durch 2. OpferRRG erheblich ausgebaut

Das 2. OpferRRG hat wesentliche Änderungen bei der Nebenklage gebracht. Wer damit häufiger zu tun hat, sollte mal in den § 395 StPO schauen. Dort ist die Anschlussbefugnis wesentlich erweitert worden. Das ist vor allem darauf zurückzuführen, dass in § 395 StPO, der die Nebenklagebefugnis regelt, nun der Schwere des Delikts und den Tatfolgen ein stärkeres Gewicht beigemessen worden ist. Das führt z.B. dazu, dass jetzt nach § 395 Abs. 3 StPO auch Opfer von Raub, Erpressung oder anderen Delikten gegen höchstpersönliche Rechtsgüter nebenklagebefugt sind, wenn sie von schweren Tatfolgen betroffen sind.

2. OpferRRG: Achtung!! Schutzaltersgrenze heraufgesetzt

Zur Stärkung der Rechte von jugendlichen Opfern und Zeugen von Straftaten ist durch das 2. OpferRRG die sog. Schutzaltersgrenze in verschiedenen Vorschriften der StPO und des GVG von früher 16 auf nunmehr 18 Jahre heraufgesetzt worden. Das gilt für die §§ 58a Abs. 1, § 241a Abs. 1, § 247 Satz 2, § 255 Abs. 2 StPO; § 172 GVG). Diese Grenze wird nach Auffassung des Gesetzgebers der altersspezifischen Belastungssituation besser gerecht. Sie entspricht zudem der Schutzaltersgrenze, die zahlreichen internationalen Abkommen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen zugrunde liegt.

2. OpferRRG in Kraft: Pflichtverteidiger muss nicht mehr ortsansässig sein.

Heute ist dann das 2. Opferrechtsreformgesetz vom 29.07.2009 (BGBl I, S. 2274) in Kraft getreten, das einige für die Praxis beduetsame Änderungen im Strafverfahren bringt (vgl. dazu schon meinen Beitrag in VRR 2009, 331). Eine der wesentlichen Änderungen ist sicherlich die Neufassung des § 142 Abs. 1 StPO betreffend die Auswahl des Pflichtverteidigers. Das Merkmal der Ortsansässigkeit ist entfallen. Gott sei Dank, kann man da nur sagen, obwohl dieses Merkmal zum Schluss schon nicht mehr eine so große Rolle gespielt hat und zunehmend auf den  „Anwalt des Vertrauens“ abgestellt worden ist. Aber: Häufig dann, wenn ein „unbequemer“ RA als Pflichtverteidiger beigeordnet werden sollte, wurde dann doch gelegentlich noch auf die Frage der „Ortsansässigkeit“ abgestellt und damit die Beiordnung dann verweigert. Das geht jetzt nicht mehr (so einfach). Denn der RA, der vom Beschuldigten benannt wird, „ist“ beizuordnen. Die Gesetzesbegründung geht von einer Gesamtabwägung aus, in der die Frage des Anwalts des Vertrauens wohl an der Spitze stehen soll. Allerdings werden leider auch noch Kostengesichtspunkte genannt. An der Stelle müssen die Verteidiger darauf achten, dass über diese Schiene die Frage der Ortsansässigkeit nicht doch wieder eine Rolle spielt, also quasi duch die „Hintertür“ wieder eingeführt wird. Letztlich wird sich die Frage dann nur durch eine Beschwerde klären lassen.