§ 145 Abs. 4 StPO wird häufig übersehen. So auch in dem Verfahren, dass dem Beschl. des OLG Köln v. 24.11.2010 – 2 Ws 763/10 zugrunde gelegen hat. Der Rechtsanwalt war zunächst Wahlverteidiger, legt dann das Mandat nieder, wird Pflichtverteidiger, was er übersieht und erscheint dann nicht zur Hauptverhandlung.
Das OLG Köln sagt: Die Kostentragungspflicht entfällt bei notwendiger Verteidigung nicht etwas deshalb, weil der Verteidiger das Wahlmandat niedergelegt hat. In einem Fall notwendiger Verteidigung dürfe der Pflichtverteidiger ohne Entpflichtung durch das Gericht der Verhandlung auch dann nicht fernbleiben, wenn er sein Wahlmandat zuvor niedergelegt hat. Verkenne ein als Wahlverteidiger bestellter Rechtsanwalt, der sein Mandat niedergelegt hat, seine Bestellung zum Pflichtverteidiger, und erscheint er daraufhin nicht zur Verhandlung, sodass nicht verhandelt werden kann, so seien ihm die hierdurch entstandenen Kosten aufzuerlegen. Durch sein Verhalten mache er seine Entpflichtung und die Bestellung eines neuen Verteidigers erforderlich, sodass eine Fortführung der Verhandlung mit ihm selbst als Verteidiger zu einem späteren Termin am selben Tag nicht in Betracht komme. Seine Entpflichtung sei aus Gründen der Fürsorgepflicht gegenüber dem Angeklagten geboten.