Neue Kommunikationsmittel und Ausbau der Kommunikation hin oder her. Einfach mal nur so bei der Notrufzentrale anrufen, ist immer noch nach nach § 145 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar. Dazu sagt das OLG Bamberg, Beschl. v. 09.03.2011 – 3 Ss 20/11:
- Das anlasslose Anwählen der Notrufnummer 110 verwirklicht auch in Ansehung geänderter tatsächlicher und gesetzlicher Rahmenbedingungen für das Telekommunikationswesen den Tatbestand des Missbrauchs von Notrufen nach § 145 I Nr. 1, 1. Alt. StGB.
- Eine einschränkende Auslegung des § 145 I Nr. 1, 1. Alt. StGB dahin, dass für den objektiven Tatbestand neben dem grundlosen Anwählen der Notrufnummer und der hierdurch bewirkten Herstellung einer Verbindung zur Notrufzentrale und Rufannahme auch ein etwaiger Gesprächsinhalt bzw. Äußerungen des Anrufers und dessen Bewertung durch den Diensthabenden in dem Sinne mit zu berücksichtigen seien, dass erst hierdurch die von einem Notruf vorausgesetzte sog. „Auslösefunktion“ eintreten könne, ist weder dem Gesetzeswortlaut zu entnehmen noch ist sie nach dem Sinn und Zweck oder dem geschützten Rechtsgut der Strafnorm geboten (Anschluss an BGHSt 34, 4 ff. = MDR 1986, 508 f. = NJW 1986, 1698 f. = VRS 50, 138 ff. = JuS 1986, 1002 f. = VRS 71, 138 ff.).
Also: Aufgepasst. M.E. zutreffend, denn die Nr. taugt nun wirklich nicht zum „Spaß“ :-(. Andere natürliche auch nicht.