Das KG hat sich in seinem Urt. v. 06.07.2010 – (2) 1 Ss 462/09 mit dem Wurf mit einem Plastikklappstuhl auf objektschützende Polizisten und der Frage befasst, ob das ein unbenannter besonders schwerer Fall des Landfriedensbruches darstellen kann.
Die Frage hat das KG grds. bejaht. Vom Instanzgericht war das abgelehnt worden. Das KG sieht die Ablehnung der Anwendung der Strafzumessungsregel eines unbenannten besonders schweren Falls des Landfriedensbruchs als rechtsfehlerhaft an, wenn die konkrete Tat nicht an den benannten Regelbeispielen gemessen wird, sondern an bisher bekannt gewordenen Beispielsfällen der Rechtsprechung für unbenannte besonders schwere Fälle. Dies gelte umso mehr, wenn die bisherige Rechtsprechung verfassungsrechtliche Korrekturen im Hinblick auf das Analogieverbot erfahren habe. So dürfe der Wurf eines Plastikklappstuhls auf objektschützende Polizisten zwar nicht (wie bisher) als Einsatz einer Waffe gewertet werden, könne sich jedoch als unbenannt schwerer Fall darstellen, wenn weitere, die Gefährlichkeit des Handelns erhöhende Umstände hinzukommen. Das Analogieverbot stehe nicht der grundsätzlichen Möglichkeit entgegen, auf den konkreten Fall bezogen ein Beisichführen von gefährlichen Werkzeugen in Verwendungsabsicht oder dessen Verwenden als einen unbenannten Fall zu werten.