Den Gesetzgeber hätte es gefreut, wenn eine Entscheidung des LG Stralsund Bestand behalten hätte. Dieses hatte nämlich einem Antragsteller, der Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Schmerzensgeld wegen versuchten Mordes beantragt hatte, die PKH verweigert. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung sei mutwillig, weil das Klageziel einfacher erreicht werden könne, indem der Antragsteller das begehrte Schmerzensgeld im Adhäsionsverfahren nach Maßgabe der §§ 403 ff. StPO geltend mache. Zumal wenn der Geschädigte in dem Strafverfahren als Nebenkläger unter Beteiligung eines Rechtsanwaltes beteiligt sei, handele es sich bei dem Antrag auf Zuerkennung eines Schmerzensgeldes im Strafverfahren um das einfachere und billigere Verfahren.
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers hatte Erfolg. Das OLG Rostock hat in seinem Beschl. v. 10.06.2010 5 W 35/10 den landgerichtlichen Beschluss aufgehoben und Mutwilligkeit i.S. von § 114 ZPO verneint. Die liegte vor, wenn eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde und stattdessen den kostengünstigeren von zwei gleichwertigen prozessualen Wegen beschreitet. Diese Voraussetzungen seine nicht gegeben, wenn der Geschädigte seinen Schmerzensgeldanspruch auf dem Zivilrechtsweg geltend macht, obwohl er – anwaltlich vertreten – dieses Ziel auch im Adhäsionsverfahren hätte verfolgen können, denn es handelt sich bei den beiden Möglichkeiten nicht um gleichwertige prozessuale Möglichkeiten. Das OLG weist darauf hin, dass den Geschädigten das vom LG vorgeschlagene Verfahren sogar teuerer zu stehen kommen könne. Also: Wahlrecht bleibt beim Opfer.