Archiv der Kategorie: RVG-Rätsel

Ich habe da mal eine Frage: Wie ist das mit den Dolmetscherkosten im Wiederaufnahmeverfahren?

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Im RVG-Rätsel dann heute eine Frage zu Dolmetscherkosten im Wiederaufnahmeverfahren, und zwar:

„Ich habe einen Mandanten beraten zu den Erfolgsaussichten eines Wiederaufnahmeverfahrens und ihm im Ergebnis von einem Wiederaufnahmeverfahren abgeraten, er ist dem Rat gefolgt. Ich habe mit dem Mandanten einen Dolmetscher benötigt und diesen auch (ohne vorherige Anträge diesbezüglich bei Gericht) beauftragt.

Die Richterin will mir die Dolmetscherkosten unter Verweis auf § 46 Abs. 3 RVG nicht erstatten, weil keine Feststellung nach § 364b Abs. 1 S. 2 StPO erfolgt sei, was stimmt. Ich ging davon aus, dass sich § 46 Abs. 3 RVG nicht auf Dolmetscherkosten bezieht, sondern Art. 6 Abs. 3e EMRK vorgeht. Gilt Art. 6 Abs. 3e EMRK auch im Verfahrensstadium der Vorbereitung bzw. Beratung für einen WIederaufnahmeantrag? Wie ist die Rechtslage, kann mir jemand helfen? Danke.“

Ich habe da mal eine Frage: Welche Gebühren erhalte ich als Vertreter des Einziehungsbeteiligten?

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Am Freitag hatte ich gefragt:  Ich habe da mal eine Frage: Welche Gebühren erhalte ich als Vertreter des Einziehungsbeteiligten?

Und hier dann meine Antwort:

„Moin,

Sie brauchen mich ja gar nicht, denn Ihre Annahme ist richtig. Über Vorbem. 4 Abs. 1 VV RVG gibt es Grundgebühr, Verfahrensgebühr und Nr. 4142 VV RVG.

Dazu aus dem RVG-Kommentar: „ ….. entstehen für den Vertreter des Verfalls-/Einziehungsbeteiligten Gebühren wie die eines Verteidigers. Es entsteht also nicht nur die Gebühr Nr. 4142 VV ([zum Teil für die Nr. 5116 VV]); LG Bremen, Beschl. v. 17.2.2022 – 5 Qs 321/21, AGS 2023, 26 = StV-S 2022, 155; Beschl. v. 17.9.2021 – 5 Qs 98/21; LG Freiburg, AGS 2020, 122 = StRR 6/2020, 31 = JurBüro 2020, 130 = RVGreport 2020, 461; LG Hamburg, Beschl. v. 18.10.2021 – 612 Qs 100/20, AGS 2022, 25 [enger, nicht Gebühren für Tätigkeiten im gerichtlichen Verfahren]; LG Karlsruhe, RVGreport 2013, 235 = DAR 2013, 358 = AGS 2013, 230 = VRR 2013, 238 = StRR 2013, 310; LG Oldenburg, RVGreport 2013, 62 = JurBüro 2013, 135 = VRR 2013, 159 = StRR 2013, 314; LG Stuttgart, RVGreport 2020, 347 = DAR 2020, 358; LG Trier, RVGreport 2016, 385; AG Bremen, Beschl. v. 4.3.2021 – 87 Ds 29/18, AGS 2021, 400 = StV-S 2021, 110; unzutreffend a.A. OLG Karlsruhe, RVGreport 2012, 301 = StRR 2012, 279 = VRR 2012, 319 m. jew. abl. Anm. Burhoff = AGS 2013, 173“.

Wenn ein Beschluss mit Begründung ergeht, hätte ich den natürlich gerne. Und die Frage kommt dann im Rätsel.“

Hier war dann das Rätsel 🙂 . Und, wenn ich schon <<Werebmodus an>> auf Burhoff/Volpert, Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl. 2021, verweise, dann hier auch der Bestelllink 🙂 <<Werbemodus aus>>.

Ich habe da mal eine Frage: Welche Gebühren erhalte ich als Vertreter des Einziehungsbeteiligten?

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Und heute dann folgende Gebührenfrage:

„Lieber Herr Kollege Burhoff,

vielen Dank für die rasche Rückmeldung! Sehr gerne:

Gegen meinen Mandanten (Privatperson) ordnete das AG pp. im Ermittlungsverfahren als Drittbegünstigter und Einziehungsbeteiligter Vermögensarrest in Höhe von 549.000 EUR an gemäß § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB in Verbindung mit §§ 111e, 111j StPO.

In der Folge wurde ein Konto meines Mandanten in dieser Höhe gepfändet.  Grund war, dass er das Geld von einem Beschuldigten (A) erhalten hat als Zahlung für einen Grundstückskaufvertrag. Das Geld stammte ursprünglich von einem weiteren Beschuldigten (B), der das Geld durch Phishing-Angriffe „ertrogen“ hatte. B hatte das Geld also von der Geschädigten und an A weiterüberwiesen. A hat dann das Geld an meinen Mandanten als Kaufpreiszahlung überwiesen.

Ich wurde mandatiert, als die Anklage schon zugelassen und das Hauptverfahren vor dem Landgericht Berlin I eröffnet war. Da mein Mandant gutgläubig war und mit dem Grundstückskaufvertrag ein Rechtsgrund vorlag, habe ich die Aufhebung des Vermögensarrests beantragt und vom LG Berlin I Recht bekommen. Das LG hat der Staatskasse die notwendigen Auslagen auferlegt. Der Mandant hat mir seinen Kostenerstattungsanspruch abgetreten.

In meinem Kostenfestsetzungsantrag würde ich jetzt ansetzen: Grundgebühr, allgemeine Verfahrensgebühr (beide jeweils Mittelgebühr) und zusätzliche Verfahrensgebühr nach Nr. 4142 VV RVG. Letzterer würde ich aufgrund der arrestierten 549.000 EUR einen Gegenstandswert von 3.704,00 EUR zugrunde legen.“

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Wie ist das mit den Gebühren für den Vergleich beim TOA?

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Und dann die Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Wie ist das mit den Gebühren für den Vergleich beim TOA?. Es war dann eine wenig hin und her gegangen zwischen mir und dem Fragesteller. Ich habe dann schließlich Folgendes geantwortet:

„Moin,

so jetzt habe ich mal etwas gesucht.

Schauen Sie bitte mal in OLG Jena, AGS 2009, 587 = RVGreport 2010, 106 = StRR 2010, 114 = NJW 2010, 455; ähnlich OLG Hamm, Beschl. v. 7.3.2022 – 1 Ws 579/21, AGS 2022, 554; OLG Nürnberg, RVGreport 2014, 72 = AGS 2014, 18 m. abl. Anm. N. Schneider = StraFo 2014, 37 und die Kommentierung in unseren Kommentar bei der Nr. 4143 VV RVG. Ich denke, dass es nicht so gut aussieht.

Das gilt m.E. auch für die nachträgliche Erweiterung. Die wird man eine einer potentiellen Erstreckung auf den Vergleich erst recht ablehnen.

Aber wie immer: Nur ein Versuch macht kluch. Einfach mal die Erweiterung beantragen und schauen, was passiert. Wäre nett, wenn Sie mir vom Ausgang berichten würden, ggf. mit der Entscheidung.“

Ich habe da mal eine Frage: Wie ist das mit den Gebühren für den Vergleich beim TOA?

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Und dann hier die Gebührenfrage, und zwar:

„Sehr geehrter Herr Burhoff,

auch ich habe da mal eine Frage zur privilegierten Nebenklage und Täter-Opfer-Ausgleich.

Der Verteidiger und ich als Nebenkläger, haben uns über einen Täter-Opfer-Ausgleich außerhalb der Hauptverhandlung besprochen und in der HV einen Vergleich gerichtlich protokollieren lassen.

Ich habe keinen Adhäsionsantrag gestellt, es wurde kein Adhäsionsverfahren durchgeführt. Und ich habe für meine Mandantin auch keinen PKH-Antrag gestellt.

Eine Erstreckung auf den TOA hatte ich nicht beantragt.

Wie bereits in der Vergangenheit unbeanstandet, habe ich danach einen Gebührenfestsetzungsantrag auch zum TOA (Nr. 4143 VV RVG) gestellt.

Der Rechtspfleger will nun ablehnen. da meinerseits kein PKH-Antrag gestellt worden war und sich meine Tätigkeit auch nicht auf den TOA erstreckt und bittet um Stellungnahme.
Bisher hatte ich da keine Schwierigkeiten … Was ist nun richtig?“