Archiv der Kategorie: RVG-Rätsel

Ich habe da mal eine Frage: Erst Wahlanwalt, dann Pflichtverteidiger – was tun?

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Und hier dann die Freitagsfrage:

„Sehr geehrter Herr Kollege Burhoff,

ich hätte eine Frage, zu der ich bislang nicht recht fündig geworden bin.

Meine Mandantin hat mich in einem Strafverfahren beauftragt. Ein Vorschuss wurde bezahlt. Nun teilt sie mit, kein Geld mehr zu haben.

Ich biete an, als Pflichtverteidiger weiterzuarbeiten. Das Gericht bestellt mich auch zum Verteidiger.

Wie verfahre ich mit dem (Wahlverteidiger-)Vorschuss? Muss ich hierüber mit der Mandantin eine (nachträgliche) Zuzahlungsvereinbarung zur Pflichtverteidigervergütung treffen?“

Nun?

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Wann entsteht die „Adhäsionsverfahrensgebühr“?

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Am Freitag hat es geheißen: Ich habe da mal eine Frage: Wann entsteht die „Adhäsionsverfahrensgebühr“?

Auf die Frage hat es folgende Antwort gegeben:

Moin, nach Urlaubsrückkehr – auf dem kleinen Smartphonebildschirm schreibt es sich so schlecht 🙂 .

Die Nr. 4143 VV RVG ist eine Verfahrensgebühr, die alle Tätigkeiten abdeckt, also m.E. die von Ihnen  geschilderte. M.E. muss nicht in der Hauptverhandlung über etwaige Entscsheädigungsansprüche „gesprochen“ worden sein. Ich würde das wie bei der Nr. 4142 VV RVG sehen. Da reicht ja nach überwiegender Meinung auch, dass die Einziehung „nahe lag“.

Im Übrigen: Festsetzung beantragen, auf OLG Hamm ggf. hinweisen und sehen, was passiert.

Halten Sie mich bitte auf dem Laufenden. „

Und ich nehme dann dieses Posting <<Werbemodus an>> mal wieder zum Anlass, um auf Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl. 2021, hinzuweisen, den man hier bestellen kann. <<Werbemodus aus>>

Ich habe da mal eine Frage: Wann entsteht die „Adhäsionsverfahrensgebühr“?

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Und dann zum Abschluss der Woche noch das Gebührenrätsel, und zwar:

„Sehr geehrter Herr Burhoff,

ich bin ein begeisterter Leser Ihres Blogs und Ihrer Kommentare, bei einer Gebührenfrage bin ich mir aber auch nach Recherche in Ihren Werken (und in anderen Quellen) unsicher. Da Sie in Ihrem Blog hin und wieder Fragen zum Gebührenrecht („RVG-Rätsel“) veröffentlichen, erlaube ich mir, Sie zu behelligen, in der Hoffnung, dass Sie die Frage vielleicht interessant finden:

Erhält ein Pflichtverteidiger die Gebühr nach Nr. 4143 VV RVG immer schon dann, wenn er den Angeklagten über einen erwarteten (oder nur möglichen) Adhäsionsantrag berät, auch wenn ein solcher Antrag in der späteren Hauptverhandlung nicht gestellt und der zugrunde liegende Vermögensanspruch auch nicht anderweitig in der Hauptverhandlung thematisiert wird?

Zum Kontext: Im Fall ging es um den Vorwurf einer Vergewaltigung. Ich beriet den Angeklagten unter anderem über das Risiko eines Adhäsionsantrags, die potentielle Höhe des Anspruchs und die Möglichkeit eines TOAs zum Zwecke der Strafmilderung. Da der Angeklagte seine Unschuld beteuerte und die Aussagen der Geschädigten unglaubhaft waren, wurde dann aber auf Freispruch verteidigt, und der Angeklagte wurde auch freigesprochen. Die Geschädigte hatte im Ermittlungsverfahren einen Zeugenbeistand, der für die Hauptverhandlung die Zulassung der Nebenklage beantragte. Im HV-Termin war der Kollege aber nicht zugegen, da die StA den Nebenklageantrag aus Versehen verlegt hatte. Erst nach Rechtskraft ließ das Gericht die Nebenklage nachträglich zu.

Das OLG Hamm (BeckRS 2022, 6045, dort Rn. 11) kam ja (im Gegensatz zum LG Hanau, BeckRS 2015, 7829) zu dem Ergebnis, dass die Entstehung der Gebühr Nr. 4143 nicht die verbindliche Erledigung des vermögensrechtlichen Anspruchs erfordere. Die Gebühr entstehe bereits durch Tätigkeiten im Vorfeld, wie der Prüfung der Anspruchshöhe, der Beratung des Mandanten oder auch der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen (OLG Hamm, BeckRS 2022, 6045, Rn. 8). Ähnlich formulieren auch die Kommentare, darunter Ihr RVG-Kommentar in Strafsachen. Ist dann der logische Schluss, dass es egal ist, ob der Anspruch in der HV überhaupt zur Sprache kommt? Das Ergebnis fühlt sich irgendwie komisch an (deswegen entschied wohl das LG Hanau anders, und auch im Fall des OLG Hamm wurde der Anspruch in der HV immerhin diskutiert und in einer entsprechenden Bewährungsauflage „verarbeitet“).

Es würde mich freuen und ich wäre geehrt, die Einschätzung einer Koryphäe wie Ihnen zu dieser Frage zu hören!“

„Einschätzung“ hat der Kollege bekommen. Welche, erfährt man am Montag an dieser Stelle. Die „Einschätzung“ hätte es übrigens auch ohne die Einschätzung meiner Person als „Koryphäe“ gegeben. 😀

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Wie ist das mit den Auslagen aus dem OWi-Zwischenverfahren?

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Am Freitag hatte ich gefragt:  Ich habe da mal eine Frage: Wie ist das mit den Auslagen aus dem OWi-Zwischenverfahren?

Zur Lösung:

Nun, die Problematik kennen wir aus dem Strafverfahren, wenn es um die Kosten und Auslagen nach einem erfolgreichen Beschwerdeverfahren geht. Hier ist das ähnlich.

Vorab: Auferlegt worden sind der Landeskasse nur die Kosten des Zwischenverfahrens. das ist schon mal der erste Punkt, an dem es schwieirg wird, denn das sind nicht die „notwenigen Auslagen“ des Betroffenen, um die es dem Kollegen in der Frage ging. Es fehlt also schon mal eine Kostengrundentscheidung. Und damit ist bereits an der Stelle „vorbei“.

Aber: Man muss nicht traurig sein. Denn: Nach Vorbem. 5.1.2 VV RVG gehört das sog. Zwischenverfahren noch zum Verfahren vor der Verwaltungsbehörde, wird also (noch) durch die Verfahrensgebühren aus „Unterabschnitt 2“ abgedeckt. Die Verfahrensgebühren Nrn. 5107 ff. VV RVG sind noch nicht entstanden. D.h.: Man muss untersuchen, um wie viel höher – § 14 RVG lässt grüßen – die Verfahrensgebühr aus Nrn. 5101 VV RVG mit den Tätigkeiten anzusetzen ist gegenüber der Bemessung der Verfahrensgebühren ohne diese Tätigkeiten. Die Differenz wäre zu erstatten. Der Unterschied dürfte so geing sein, dass es den Aufwand nicht lohnt, zumnal ein reger Briefwechsel mit dem Bezirksrevisor drohen dürfte. Also: Eis essen gehen und fröhlich sein über die ersparte Arbeit.

Wer das alles nachlesen will, der kann <<Werbemodus an>> hier Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl. 2021, bestellen, da sind auch diese Fragen dargestellt.<<Werbemodus aus>>.

 

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Wie ist das mit den Dolmetscherkosten im Wiederaufnahmeverfahren?

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Und hier dann die Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Wie ist das mit den Dolmetscherkosten im Wiederaufnahmeverfahren?

Ich hatte wie folgt geantwortet:

„tja 🙂 , ich meine:

1. Die Dolmetscherkosten sind m.E. keine „Auslagen für Nachforschungen“.
2. Und: Ich sehe im Moment keine Kostengrundentscheidung.
3. ich würde mal einfach nachträglich den Weg über § 364b StPO gehen. Wird steinig werden….
4. Ich frage zur Sicherheit auch noch einmal bei Herrn Volpert.“

Und die Nachfrage habe ich gestartet. Und als Antwort dann erhalten:

Ich halte die Erstattung der Dolmetscherkosten für schwierig bis ausgeschlossen:

Art. 6 EMRK räumt nur einen Anspruch auf unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher ein, wenn die Verhandlungssprache des Gerichts nicht verstanden oder gesprochen wird. Zu einem gerichtlichen Verfahren ist es ja überhaupt nicht gekommen.

Deshalb kann es nur auf § 46 Abs. 3 RVG ankommen, dessen Voraussetzungen aber offenbar nicht erfüllt sind.“